OFD Niedersachsen, Verfügung v. 12.3.2012, S 0820 - 57 - Z 138

 

1. Allgemeines

Mit Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. StBerÄndG, BGBl I 2008 S. 666) am 12. April 2008 wurde die bisherige Regelung der Befugnis zu vorübergehender geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland gem. § 3 Nr. 4 StBerG durch die Einführung des § 3a StBerG ersetzt.

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November 2006 (ABI. EU Nr. L 363 S. 141).

§ 3a StBerG trägt auch den Anforderungen der EG-Richtlinien im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung. Aus dieser Neuregelung lassen sich allerdings nicht mehr Rechte herleiten als unmittelbar aus dem EU-Recht. Insbesondere wird hierdurch keine umfassende, uneingeschränkte Tätigkeitsbefugnis aller ausländischen Berufszweige, die steuerberatend tätig sind, auf dem Gebiet der inländischen Hilfeleistung in Steuersachen normiert.

Das Begründen einer (zusätzlichen) inländischen Niederlassung durch EU-Bürger bzw. EU-Vereinigungen setzt unverändert zwingend die formelle Bestellung als inländischer Steuerberater voraus; dies gilt auch für Nicht-EU-Bürger. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen (Zulassung zur Eignungsprüfung gem. § 37a Abs. 2 bis 5 StBerG) eine Eignungsprüfung absolvieren und nach deren Bestehen anschließend zum Steuerberater bestellt werden.

 

2. Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3a StBerG

 

2.1 Personenkreis

Nach § 3a Abs. 1 StBerG sind auch Personen und Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten (sog. Dienstleister in Steuersachen), zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt (§ 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG). Erforderlich ist eine tatsächliche berufliche Niederlassung im Ausland, eine reine Postfachadresse erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Sofern der Beruf und auch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert sind, kommt eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit nur in Betracht, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre Praxiszeit nachgewiesen werden (§ 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG).

 

2.2 Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen

Entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG sind nur zeitlich begrenzte geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen im Inland von der Dienstleistungsfreiheit erfasst. Will sich eine Person oder Vereinigung zur dauerhaften oder jedenfalls nicht nur gelegentlichen Erbringung von geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen im Inland niederlassen, gelten für sie die allgemeinen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeit wird im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung beurteilt (§ 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG).

Damit sind die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien nunmehr in das Gesetz aufgenommen worden.

Gegen eine nur vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen spricht insbesondere die dauerhafte und fortlaufende Betreuung einer Vielzahl von inländischen Mandanten oder die Betreuung nur eines inländischen Mandanten über einen längeren Zeitraum bzw. in einer Vielzahl von Verfahren.

Die Einrichtung eines inländischen Büros kann zwar unschädlich sein, sofern dies für die Erbringung der (anderen) Dienstleistungen erforderlich ist. Wird die Hilfeleistung in Steuersachen im Inland dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise ausgeübt, handelt es sich um die (unzulässige) Begründung einer beruflichen Niederlassung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008, VIII B 70/08, vom 12.11.2008, X B 8/08 und vom 13.11.2008, X B 105/08).

 

2.3 Schriftliche Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer

Nach § 3a Abs. 2 StBerG sind ausländische Dienstleister vor der ersten Erbringung einer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland verpflichtet, der zuständigen Stelle eine schriftliche Meldung zu machen.

Verlangt werden u. a. eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates, Nachweise zur Berufsqualifikation und zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die inländischen Anforderungen genügt. Das ergibt sich aus § 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG, der bestimmt, dass ausländische Dienstleister denselben Berufsregeln unterliegen wie inlän...

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