Leitsatz
Das Honorar, das ein (leitender) Angestellter von seinem Arbeitgeber dafür erhält, dass er diesen bei Verhandlungen über den Verkauf des Betriebs beraten hat, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Normenkette
§ 15 EStG , § 19 EStG , § 2 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Der Kläger war seit 1968 Direktor eines bekannten Hotels, das um die Jahreswende 1989/90 verkauft wurde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem bisherigen Eigentümer wurde gegen Zahlung einer Abfindung von mehreren Mio. DM beendet. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hotels hatte der Kläger seinen Arbeitgeber umfangreich beraten und für die "Beratungstätigkeit" ein Honorar von 450 000 DM zzgl. MwSt erhalten.
Das FA hielt das Beratungshonorar für gewerbesteuerpflichtig und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Das FG wies die gegen diesen Bescheid eingelegte Klage ab. Es vertrat die Auffassung, der Kläger betreibe wegen verschiedener Vermittlungstätigkeiten im Jahr 1989 (beim Verkauf eines anderen Hotels sowie eines Fruchthandelsunternehmens) bereits einen Gewerbebetrieb, dem auch das von seinem früheren Arbeitgeber gezahlte Beratungshonorar zuzuordnen sei.
Entscheidung
Der BFH war anderer Auffassung. Er ordnete das Honorar den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu. Der Kläger sei mehr als 20 Jahre lang für den im Ausland lebenden Eigentümer als Hoteldirektor tätig gewesen. Er habe maßgeblichen Einfluss auf die organisatorische, wirtschaftliche und kaufmännische Führung des Hotels gehabt und sich damit während seiner Tätigkeit ein Know-how erworben, das für die Verkaufsverhandlungen von besonderer Wichtigkeit gewesen sei. Dieses Know-how seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines leitenden Angestellten. Die vom Arbeitgeber für die Beratung beim Verkauf gezahlte Sondervergütung stehe deshalb in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit.
Hinweis
Die Entscheidung, in der es im Kern um die Abgrenzung zwischen nichtselbstständiger Haupttätigkeit und selbstständiger (gewerblicher) Nebentätigkeit geht, betrifft einen Grenzfall. Die Besonderheit liegt darin, dass der Kläger – bevor er seinen Arbeitgeber beim Verkauf des Hotels beraten hatte – bereits für zwei andere Hoteliers den Verkauf ihrer Hotels vermittelt hatte und insoweit gewerblich tätig geworden war. Diesem Gewerbebetrieb hatten FA und FG die Beratungstätigkeit für den Arbeitgeber zugeordnet.
Nach der Rechtsprechung werden Einnahmen durch eine nichtselbstständige Tätigkeit erzielt, wenn ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis und nicht zu einer anderen Einkunftsart besteht (BFH, Urteil vom 27.5.1998, X R 94/96, BStBl II 1998, 619). Ist ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptberuf noch für einen Dritten tätig, bestehen bei der steuerrechtlichen Einordnung seiner Einkünfte aus der Nebentätigkeit i.d.R. keine Probleme, weil beide Tätigkeiten getrennt zu beurteilen sind. Grundsätzlich gilt das auch, wenn ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Leistungen außerhalb seines Dienstverhältnisses erbringt (BFH, Urteil vom 8.2.1972, VI R 7/69, BStBl II 1972, 460), selbst wenn er dabei die bei seiner unselbstständigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet (BFH, Urteil vom 7.2.1980, IV R 37/76, BStBl II 1980, 321).
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Haupt- und Nebentätigkeit gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflichten erfüllt (BFH, Urteil vom 22.11.1996, VI R 59/96, BStBl II 1997, 254). Dann sind die Einnahmen aus der Nebentätigkeit durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und die Einkünfte sind denen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit zuzuordnen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.12.2000, XI R 32/00