Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Fahrtkosten zur auswärtigen Fortbildungsstätte sind nur für einen Zeitraum von drei Monaten nach Dienstreisegrundsätzen zu berechnen. In der Folgezeit sind die Fahrten zur Fortbildungsstätte wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, so dass nur die Kilometer-Pauschalen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG angesetzt werden können.
Sachverhalt
Der Kläger nahm während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit für ein Jahr an einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme teil und absolvierte im Anschluss daran ein dreimonatiges Firmenpraktikum. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend und berechnete die gesamten Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt erkannt diese Berechnung nur für die ersten drei Monate an. Für die Folgezeit behandelte es die Fortbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte, so dass die Fahrtkosten nur mit den Kilometer-Pauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abzugsfähig waren. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet zurück. Die Fahrtkosten zur auswärtigen Fortbildungsstätte seien nur für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten als Dienstreisen anzuerkennen. Danach seien die Fahrten wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, so dass nur die Kilometer-Pauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zum Ansatz kämen.
In seiner Urteilsbegründung verweist das FG auf die Rechtsprechung des BFH zur Berechnung der Fahrtkosten bei Fahrten eines Arbeitnehmers, der von seiner sonstigen Tätigkeit freigestellt ist und für eine längere Zeit an einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Dass der Kläger im vorliegenden Sachverhalt während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung in keinem Beschäftigungsverhältnis stand und somit keine regelmäßige Arbeitsstätte hatte, sei nicht von Belang. In beiden Fällen werde die auswärtige Fortbildungsstätte nach Ablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass die Dienstreisegrundsätze nicht mehr angewandt werden könnten. Dienstreisen lägen gemäß Abschn. 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR nur bei vorübergehender Auswärtstätigkeit vor, die jedoch bei länger als drei Monaten vorgenommenen Fahrten zu einer Fortbildungsstätte nicht mehr gegeben sei.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG ist die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die FG vertreten zur Berechnung der Fahrtkosten im Zusammenhang mit auswärtigen Fortbildungsmaßnahmen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Während das FG Köln die Dienstreisegrundsätze ohne zeitliche Begrenzung anwendet (FG Köln, Urteil v. 28.10.1993, 2 K 5407/92), lässt das Niedersächsische FG den Ansatz der tatsächlichen Kosten nur für die ersten drei Monate zu. Unter Brücksichtigung des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebots der steuerlichen Gleichbehandlung ist dieser Auffassung zuzustimmen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 10.04.2003, 3 K 2837/01