BMF, Schreiben v. 10.7.2009, IV B 8 - S 7368/09/10001
Das FA kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung). Durch Art. 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 19.6.2009 soll § 20 UStG dahingehend geändert werden, dass vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum 1.7.2009 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10.7.2009 zugestimmt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem In-Kraft-Treten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Abschn. 254 Abs. 1 Satz 4 UStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1.7.2009 enden, ist nicht möglich.
Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 Euro betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht. Für Umsätze, die vor dem Wechsel zur Istversteuerung ausgeführt wurden, wird auf Abschn. 182 Abs. 3 Satz 4 UStR hingewiesen.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 20 Abs. 2