1Der Antrag auf Feststellung der Bergmannsprämie durch Bescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes) ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie beansprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte zu stellen. 2Das Finanzamt kann die Frist auf begründeten Antrag verlängern.

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