Rz. 1
Mit dem BilRUG wurde als Umsetzung der Vorgabe der Bilanz-RL (Art. 29 Abs. 1 RL 2013/34/EU i. V. m. Art. 20 RL 2013/34/EU) in § 315 HGB ein Abs. 5 angefügt, der mit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz ab dem Gj 2017 in einen neuen § 315d HGB verschoben wurde, der bestimmte MU zu einer Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern verpflichtet.
Danach sind die in § 289a HGB a. F. seit dem Gj 2017 § 289f HGB umgesetzten speziellen Vorgaben für börsennotierte AG sowie AG, die ausschl. andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 des WpHG gehandelt werden auf konsolidierter Ebene auch im Konzernlagebericht notwendig. Der Inhalt wurde bereits mehrfach ergänzt. So erfuhr die Konzernerklärung zur Unternehmensführung bereits durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, das CSR-RL-Umsetzungsgesetz, das Zweite Aktionärsrechte-RL-Umsetzungsgesetz (ARUG II); und Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) eine Erweiterung.
Für die Entwicklung der Erklärung zur Unternehmensführung: s. § 289f HGB Rz 1 ff.
Rz. 2
Der Anwendungsbereich von § 315d HGB umfasst börsennotierte MU in der Rechtsform einer AG und solche AG, die ausschl. andere Wertpapiere (etwa Schuldverschreibungen) zum Handel am organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Ges. über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG (in Deutschland grds. der Freiverkehr) gehandelt werden (§ 289f Rz 9). In den Anwendungsbereich des § 315d HGB fallen somit zum einen MU, die in der Rechtsform der AG organisiert und "kapitalmarktorientiert" sind.
Im § 264d HGB sind zwei Bedingungen statuiert, die erfüllt sein müssen, sodass KapG als kapitalmarktorientiert gelten. So gelten KapG nur dann als kapitalmarktorientiert, wenn sie zum einen Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausgeben. Zu den Wertpapieren i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG gehören:
- Aktien,
- Zertifikate, die Aktien vertreten,
- Schuldverschreibungen,
- Genussscheine,
- Optionsscheine
- sowie sonstige Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind.
Die ausgegebenen Wertpapiere müssen zusätzlich an einem organisierten Markt i. S. v. § 2 Abs. 11 WpHG gehandelt werden. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn für diese Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einem derartigen Markt bislang nur beantragt wurde. Zu den organisierten Märkten zählen wiederum die regulierten Märkte i. S. v. § 32ff. BörsG. Die Begrifflichkeit des organisierten Marktes ist somit beschränkt auf die Kapitalmärkte innerhalb der EU sowie innerhalb der Vertragsstaaten, mit denen der EWR ein Abkommen hält. Der Begriff des multilateralen Handelssystems i. S. v. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG, der im § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB aufgegriffen wird, ist somit räumlich breiter befasst als der Begriff des organisierten Marktes i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG. Eine Beschränkung auf die regulierten Märkte innerhalb der EU sowie der Vertragspartner der EWR ist zwar grds. aus § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB nicht abzuleiten. Allerdings wird in der Erläuterung zum RegE zum BilMoG, welches die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung eingeführt hat, explizit darauf verwiesen, dass diese Regelung bei Drittstaaten keine Anwendung findet, weswegen sich der Anwendungsbereich dieser Norm mit der Gruppe der kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften letztlich deckt.
Eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung haben des Weiteren MU zu erstellen, die in einer börsennotierten KGaA (§ 289f Rz 23 ff.) organisiert sind. Zudem verlangt Art. 61 der EU-Verordnung 2157/2001 von börsennotierten SE eine entsprechende Anwendung. Die Abgabepflicht hängt einzig an der Rechtsform und des Zugangs zum Kapitalmarktes des MU, sollte nur ein oder mehrere TU börsennotiert sein, löst dies keine Berichterstattungspflicht auf Ebene des Konzerns aus. Über den Anwendungsbereich des § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus haben nach § 289f Abs. 4 HGB auch nicht-börsennotierte AGs, nicht-börsennotierte KGaAs, GmbHs, Versicherungsunternehmen sowie Genossenschaften, die der Mitbestimmung unterliegen, eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Angaben zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen i. S. v. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB zu erstellen. MU, die in einer der genannten Unternehmensformen organisiert sind, sind allerdings nicht verpflichtet eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung nach § 315d HGB zu erstellen.
Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung ist gesetzlicher Bestandteil des Konzernlageberichts. Hierbei ist es unerheblich, ob die Konzernerklärung zur Unternehmensführung im Konzernlagebericht als gesonderter Abschnitt aufgenommen wurde oder die Konz...