Rz. 1
§ 324b HGB-E regelt die Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und regelt diese nach dem Vorbild des § 316 HGB.
Die Tatsache, dass diese Prüfungspflicht eine andere ist als die Prüfung der Finanzberichterstattung (JA/LB bzw. KA/KLB) wird daran deutlich, dass der Gesetzgeber generell für die §§ 324b–m HGB-E einen separaten Unterabschnitt "Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts" vorgesehen hat.
Rz. 2
Art. X1 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unternehmen (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X1 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X1 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X1 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Nachhaltigkeitsberichts für solche Gj, die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsbericht aufgestellt und geprüft wird, in das das Unt einbezogen wird.
Rz. 3
Art. X2 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unt (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unt, die einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X2 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X2 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X2 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Konzernnachhaltigkeitsberichts für solche Gj die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsbericht aufgestellt und geprüft wird, in das das Unt einbezogen wird.