Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Bereitstellung von Berichten akkreditierter unabhängiger dritter Parteien, falls das Unt aufgrund anderer Rechtsakte des Unionsrechts verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine solche dritte Partei überprüfen zu lassen.
Rz. 2
Art. X1 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unt (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unt, die einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X1 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X1 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X1 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Nachhaltigkeitsberichts für solche Gj, die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsbericht aufgestellt und geprüft wird, in den das Unt einbezogen wird.
Art. X1 Abs. 2 EGHGB enthält für die Fälle, bei denen für ein Gj, das vor dem 1.1.2025 beginnt, eine Fiktion, wonach als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der Prüfer als bestellt gilt, der für die Prüfung des JA bestellt ist, soweit die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung nicht explizit einen (anderen) Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt. Diese Übergangsregelung ist i. S. d. Rechtssicherheit zu begrüßen, ansonsten hätten bei diesen Gesellschaften nach Inkrafttreten des CSRD-UmsG erneute Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen einberufen werden müssen, um einen Prüfer für den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu wählen.
Rz. 3
Art. X2 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unt (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unt, die einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X2 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X2 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X2 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Konzernnachhaltigkeitsberichts für solche Gj, die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsberichts aufgestellt und geprüft wird, in den das Unt einbezogen wird.
Art. X2 Abs. 2 EGHGB enthält für die Fälle, bei denen für ein Gj, das vor dem 1.1.2025 beginnt, eine Fiktion, wonach als Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts der Prüfer als bestellt gilt, der für die Prüfung des Konzernabschlusses bestellt ist, soweit die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung nicht explizit einen (anderen) Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts bestellt. Diese Übergangsregelung ist i. S. d. Rechtssicherheit zu begrüßen, ansonsten hätten bei diesen Gesellschaften nach Inkrafttreten des CSRD-UmsG erneute Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen einberufen werden müssen, um einen Prüfer für den Konzernnachhaltigkeitsbericht zu wählen.