Rz. 1
§ 297 HGB regelt mit den §§ 298f. HGB ("Dritter Titel") den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses. In § 297 Abs. 1 HGB sind die obligatorischen Bestandteile (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalrechnung) sowie das optionale Element (Segmentberichterstattung) festgelegt. Der § 297 Abs. 1a HGB fordert Angaben im Konzernabschluss zur Identifikation und bei einer bestehenden Liquidation oder Abwicklung des MU. In § 297 Abs. 2 HGB werden allg. Anforderungen an die Form und den Inhalt (Klarheit, Übersichtlichkeit, Generalnorm) formuliert sowie die Pflicht zum Bilanzeid für die gesetzlichen Vertreter bestimmter MU vorgeschrieben. Inhaltlich entsprechen diese Anforderungen den Vorschriften für den Jahresabschluss in den §§ 243 Abs. 2, 264 Abs. 2 Sätze 1–3 HGB. § 297 Abs. 3 HGB enthält allg. konzernspezifische Bestimmungen (Einheitsgrundsatz, Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden). Inhalt und Form des Konzernlageberichts bestimmen sich hingegen grundsätzlich nach den §§ 315–315d HGB, wobei die Regelungen zur Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 297 Abs. 2 Satz 1 HGB) sowie die Generalnorm der Konzernrechnungslegung (§ 297 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 HGB) auch auf die Konzernlageberichterstattung zu übertragen sind.
Rz. 2
Beim Konzernabschluss steht die Informations- und Rechenschaftsfunktion im Vordergrund, die im §§ 297 Abs. 2 sowie Abs. 3 HGB normiert sind. Darüber hinaus lassen sich die Dokumentation der Konsolidierungsmaßnahmen und die Kapitalerhaltung aufgrund von Informationen als Zwecke der Konzernrechnungslegung identifizieren. Der Konzernabschluss bildet aber weder die Grundlage für die Gewinnverteilung noch für die Steuerbemessung. Dennoch ist die Bedeutung des Konzernabschlusses unverändert hoch, da durch die Konsolidierungsmaßnahmen konzerninterne Beziehungen eliminiert werden und das Ergebnis des MU nicht von Gewinnthesaurierungen bei TU beeinflusst wird. In der Praxis besteht daher häufig zwischen der Höhe der Ausschüttung des MU und dem Konzernjahresergebnis ein enger Zusammenhang.
Rz. 3
Bei AGs hat der Vorstand der Muttergesellschaft den Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht zusammen mit dem Einzelabschluss und Lagebericht des MU unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Konzernabschluss bedarf der Billigung durch den Aufsichtsrat (§ 171 Abs. 2 Sätze 4–5 AktG) respektive der Hauptversammlung (§§ 173 Abs. 1 Satz 2, 175 Abs. 3 Satz 1 AktG), sofern Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam diese Kompetenz auf die Hauptversammlung übertragen haben oder der Konzernabschluss zuvor nicht durch den Aufsichtsrat gebilligt wurde. Sofern der Konzernabschluss prüfungspflichtig ist, besteht eine Teilnahmepflicht des Abschlussprüfers an den Verhandlungen des Aufsichtsrats. Das Gesetz sieht alternativ die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Gesamt-Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses vor (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG). In der Praxis hat sich etabliert, dass der Abschlussprüfer an beiden Sitzungen teilnimmt, sofern der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss seine Teilnahme nicht ausdrücklich ablehnt. Nimmt der Abschlussprüfer an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses nicht teil, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit des gebilligten Konzernabschlusses. Es können daraus jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat aus pflichtwidriger Handlung oder gegen den Abschlussprüfer aus Verletzung des Prüfungsvertrags (§ 280 Abs. 1 BGB) ausgelöst werden.
Hinsichtlich der Intensität der Prüfung durch den Aufsichtsrat ist der Konzernabschluss dem Jahresabschluss gleichgestellt. Anders als beim Jahresabschluss wird der Konzernabschluss mit der Billigung durch den Aufsichtsrat nicht festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses ist erforderlich, weil dieser Grundlage der Gewinnverwendung ist (§ 174 Abs. 1 AktG). Einer vergleichbaren Rechtswirkung für den Konzernabschluss bedarf es aufgrund der fehlenden Ausschüttungsfunktion nicht.
Rz. 4
Handelt es sich bei dem MU um eine GmbH oder eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB, haben die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführung) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht unverzüglich nach der Aufstellung bzw. bei einem prüfungspflichtigen Konzernabschluss und Konzernlagebericht eben diese zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts den Gesellschaftern zum Zweck der Billigung vorzulegen (bei GmbHs §§ 42a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1, 46 Nr. 1b GmbHG). Sofern die Gesellschaft von § 1 DrittelbG bzw. § 1 MitbestG erfasst ist und obligatorisch einen Aufsichtsrat zu bilden hat oder der Gesellschaftsvertrag (Satzung) die fakultative Bildung eines Aufsichtsrats vorsieht, hat die Geschäftsführung hingegen dem Aufsichtsrat den Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht zur Billigung vorzulegen.
Rz. 5
Neben MU, die einen handelsrechtlichen Konzernabschluss nach §§ 290ff. HGB aufstellen, gilt § 297 ...