Rz. 156

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen in § 317 HGB vorgesehen:

Die Abs. 1, 3, 3a, 3b, 4a und 6 der Vorschrift bleiben unverändert.

In Abs. 2 werden aufgrund der geplanten Änderungen beim Lagebericht (§§ 289, 289a und 289f HGB) und Konzernlagebericht (§§ 315, 315a und 315d HGB) die Verweise auf die entsprechenden Normen geändert werden. Die Änderungen beim Lagebericht werden auch zu gewichtigen Änderungen in der Prüfungsdurchführung führen, da hier zukünftig auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten sein wird.[1]

In Abs. 5 soll der Verweis auf die internationalen Prüfungsstandards, die von der EU nach Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind, aktualisiert werden.

[1] Soweit nicht entgegen dem Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz die Prüfung auch durch andere Prüfer als den Abschlussprüfer vorgenommen wird.

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