Rz. 176
Die Offenlegungsvorschriften haben in Deutschland lange Zeit kaum Beachtung gefunden. In Schätzungen wurde davon ausgegangen, dass bis zu 95 % aller deutschen Unt ihren Offenlegungspflichten gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkamen. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD einleitete und vor dem EuGH gegen die BRD obsiegte. Hinzu kam ein zweites EuGH-Verfahren zur Offenlegungspflicht für KapG & Co. KG. Dies zeigte, dass die BRD die Europäischen Richtlinien nicht zutreffend in nationales Recht umgesetzt hatte. Dies hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber mit dem EHUG die Sanktionen bei Nichtbeachtung der Offenlegungsvorschriften grundlegend verändert hat. Hierbei kommt es auf die Frage eines möglichen Verschuldens nicht an, vgl. zu Möglichkeiten einer zulässigen Vermeidung oder Begrenzung der Offenlegung Rz 187 ff.
Rz. 177
Die seit 1.1.2007 geltenden Regelungen sehen unterschiedliche Konsequenzen und Sanktionen vor. Sie zielen darauf ab, einerseits eine zeitnahe Offenlegung zu gewährleisten. Andererseits sollen Sanktionen angeordnet werden, wenn unzutreffende Angaben vorsätzlich oder leicht fahrlässig offengelegt werden.
Rz. 178
Für den Abschlussprüfer ist fraglich, wie er zu verfahren hat, wenn er i. R. d. Jahresabschlussprüfung feststellt, dass die gesetzlichen Vertreter ihre Offenlegungspflicht nicht erfüllt haben. Nach Auffassung des IDW ist hierüber im Prüfungsbericht zu berichten. Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB (§ 321 Rz 72 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen einmaligen oder einen wiederholten Verstoß gegen die Offenlegungspflicht handelt. Besonderheiten gelten jedoch hinsichtlich der Offenlegung des Konzernabschlusses: Wird die Prüfung des Einzelabschlusses zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem die Aufstellungsfrist für den Konzernabschluss noch nicht abgelaufen ist, besteht keine Berichtspflicht. Ist hingegen diese Frist schon abgelaufen, ist entsprechend zu berichten.
Rz. 179
Wird festgestellt, dass der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk einer vorherigen Prüfung durch das Unt verändert oder unzutreffend offengelegt wurde, hat der Prüfer einen Anspruch auf Unterlassung und muss auf eine Richtigstellung drängen.
Rz. 180
Die im Folgenden erläuterten Sanktionen gelten aufgrund von § 335b HGB auch für KapCoGes.
Rz. 181
Neben den im Weiteren dargestellten Sanktionen kann ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten i. S. v. § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG vorliegen. Ferner droht ggf. eine deliktische Schadensersatzhaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB.
10.1 Verstoß gegen die Offenlegungspflicht
Rz. 182
§ 335 HGB sieht vor, dass gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe wegen der Nichtbefolgung von § 325 HGB ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten ist. Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR, höchstens 25 TEUR. Durch das Gesetz zur Änderung des HGB wurden diese Mindestwerte für KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB auf 500 EUR und für kleine KapG i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB auf 1.000 EUR gesenkt. Außerdem kann jeweils ein geringerer Betrag festgesetzt werden, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist (nach dem Zugang der Androhung) nur geringfügig überschreiten (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ...