Rz. 1

Ein inländisches MU, das gleichzeitig TU eines anderen MU mit Sitz außerhalb eines EU-/EWR-Staates (Drittstaat) ist und mind. ein TU hat, ist grds. ebenfalls zur Aufstellung (und Prüfung) eines eigenen deutschen Teil-Konzernabschlusses samt Teil-Konzernlageberichts verpflichtet. Das Gesetz normiert jedoch neben dem Ausnahmetatbestand in § 291 HGB auch in diesem Fall eine Befreiungsmöglichkeit, die das inländische MU von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses befreit.[1] Ohne das Wahlrecht des § 292 HGB wäre das untergeordnete MU (inländische Teilkonzern-MU) andernfalls nach dem Tannenbaumprinzip zur Konzernrechnungslegung verpflichtet und müsste einen eigenen Konzernabschluss aufstellen.[2]

 

Rz. 2

Inhaltlich soll § 292 HGB inländischen (Teilkonzern-)MU unter den gleichen Anwendungsvoraussetzungen eine Befreiung von der Konzernrechnungslegung wie übergeordneten MU mit Sitz innerhalb eines EU-/EWR-Staates einräumen und damit die Publizitätskosten durch die Konzernrechnungslegung senken.[3]

Der Ausnahmetatbestand des § 292 HGB legt zusätzliche Anforderungen fest, um Gesellschafter und Dritte von durch Drittstaaten beherrschte inländische MU mit einem entsprechenden Informationsinstrument wie im Falle, dass ein eigener Teil-Konzernabschluss aufgestellt wird, zu schützen. Der Regelungsgehalt der Norm berücksichtigt dabei, dass das Schutzbedürfnis Dritter im Bereich von Drittstaaten-Konzernabschlüssen allerdings nicht allein durch die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts des übergeordneten MU, sondern auch durch die Gleichwertigkeit solcher Abschlüsse mit denen von "EU-Konzernabschlüssen" bewirkt wird.

 

Rz. 3

Der Aufbau der Vorschrift ist wie folgt:

  • Abs. 1 bestimmt die Eingangsvoraussetzungen, unter denen ein anderes übergeordnetes MU einen befreienden Konzernabschluss/Konzernlagebericht aufstellen kann,
  • Abs. 2 regelt zusätzliche Angabepflichten im Anhang des befreiten MU als weitere Anwendungsvoraussetzung. Daneben werden die Befreiungsvorschriften in bestimmten Fällen ausgeschlossen.
  • Abs. 3 macht zusätzliche Anforderungen an die Befähigung des Abschlussprüfers und dessen Nachweis zur Prüfung des befreienden Konzernabschlusses/Konzernlageberichts sowie an die Durchführungsweise der Abschlussprüfung.
[1] Der Ausnahmetatbestand des § 291 HGB regelt die Voraussetzungen eines befreienden Konzernabschlusses eines übergeordneten MU mit Sitz innerhalb eines EU-/EWR-Staates.
[2] Zum Tannenbaumprinzip siehe IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 93.
[3] Ähnlich wie bei § 291 HGB vgl. hierzu Petersen, WPg 2019, S. 335.

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