Dipl.-Oec. Dirk Veldkamp, Klaus Bertram
Rz. 1
§ 324 HGB mit der Bezeichnung "Prüfungsausschuss" wurde zum 1.1.2010 durch das BilMoG eingeführt. § 324 HGB i. d. F. d. BilMoG resultierte aus der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vom 17.5.2006. Nach dieser Vorschrift hat jedes Unt von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bilden. Gem. Art. 2 Nr. 13 der Abschlussprüferrichtlinie sind Unt von öffentlichem Interesse Unt, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der RL 2004/39/EG (Finanzmarktrichtlinie), zugelassen sind. Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Finanzmarktrichtlinie wurde mit § 2 Abs. 11 WpHG umgesetzt.
Rz. 2
Durch das AReG vom 10.5.2016 wurde§ 324 HGB erneut an EU-Recht angepasst. Die Änderungen des § 324 HGB resultierten aus der Umsetzung des Art. 1 Nr. 32 der EU-RL 2014/56/EU vom 16.4.2014, mit welchem Kapitel X der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG durch einen neuen Art. 39 zum Prüfungsausschuss ersetzt worden ist. Durch die Neufassung wurden der Anwendungsbereich, Vorgaben für die Mitglieder und die Aufgaben des Prüfungsausschusses geändert sowie Auskunftsrechte der APAS neu eingeführt. Im Zusammenhang mit der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie sind durch das AReG auch § 100 Abs. 5 AktG und § 107 Abs. 3 und 4 AktG geändert worden.
Rz. 3
§ 324 HGB i. d. F. d. AReG trat grds. am 17.6.2016 in Kraft. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB i. d. F. d. AReG muss allerdings so lange nicht angewendet werden, wie alle Mitglieder des Prüfungsausschusses vor dem 17.6.2016 bestellt worden sind (Art. 79 Abs. 2 EGHGB). Des Weiteren ist § 12 Abs. 5 EGAktG zu beachten. Danach fanden die §§ 100 Abs. 5 und 107 Abs. 4 AktG i. d. F. d. AReG keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17.6.2016 bestellt worden sind.
Rz. 4
Durch das ARUG II wurde § 324 HGB erneut angepasst. Allerdings handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung an die Änderung von § 107 Abs. 3 AktG i. d. F. ARUG II.
Rz. 5
Mit dem FISG ist § 324 HGB erneut geändert worden. Die Neuregelung trat zum 1.7.2021 in Kraft und ist seit dem 1.1.2022 anzuwenden (Art. 86 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Durch den Verweis auf das AktG bzw. EGAktG ergeben sich in der (neuen) personellen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Übergangsfristen. Soweit § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB auf § 100 Abs. 5 AktG verweist, gelten die Übergangsvorschriften des § 12 Abs. 6 EGAktG (Art. 86 Abs. 3 Satz 2 EGHGB).
In Einklang mit der überwiegenden Praxis müssen nunmehr alle PIE-AG zwingend einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 107 Abs. 4 Satz 1 AktG). Dem Prüfungsausschuss müssen nunmehr zwei Finanzexperten angehören, von denen einer das Gebiet der Rechnungslegung und der andere das Gebiet der Abschlussprüfung abdecken muss (§ 100 Abs. 5 AktG). Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach § 324 HGB.