Rz. 5

Der Geltungsbereich des § 308 HGB umfasst alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt. Ist ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, gilt § 308 HGB über einen Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für Konzernabschlüsse dieses Unt analog.

 

Rz. 6

Die Vorschriften des § 308 HGB gelten sowohl für TU, die gem. den §§ 290 und 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, als auch für GemeinschaftsUnt, die i. R. d. Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB einbezogen werden sollen (§ 310 Rz 15 ff.).[1]

 

Rz. 7

Gem. §§ 340i Abs. 1 und 341i Abs. 1 HGB haben Kreditinstitute und VersicherungsUnt unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Entsprechend ist hier § 308 HGB anzuwenden.

[1] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 6.

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