Rz. 16

Der Geltungsbereich des § 301 HGB umfasst alle gem. § 290 HGB erstellten Konzernabschlüsse (§ 290 Rz 1 ff.). Somit haben alle MU in der Rechtsform der KapG oder einer KapCoGes, die keine der Befreiungen der §§ 291293 HGB nutzen (können) und deren TU nicht alle unter § 296 HGB fallen (§ 290 Rz 67 ff.), für die KapKons ihrer TU die in § 301 HGB beschriebene Erwerbsmethode anzuwenden. Ist ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, gilt § 301 HGB über einen Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für Konzernabschlüsse dieses Unt analog. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute bzw. VersicherungsUnt und Pensionsfonds haben ebenfalls für die Kons der TU gem. § 340i Abs. 1 HGB bzw. § 341j Abs. 1 HGB den § 301 HGB zu beachten, solange kein Konzernabschluss nach IFRS gem. § 315e HGB erstellt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge