Rz. 6

Voraussetzung für die Einbeziehung eines Unt in den KonsKreis ist das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses entsprechend den Vorschriften des § 290 HGB (§ 290 Rz 19 ff.). § 296 HGB relativiert die in § 294 HGB zunächst grds. kodifizierte Pflicht zur VollKons für jene Fälle, die die Voraussetzungen des § 296 HGB erfüllen und mithin den wahlweisen Einbezug der TU erlauben (§ 296 Rz 12 ff.). Trotz des engen Zusammenhangs mit der Aufstellungspflicht gem. § 290 HGB kann sich daraus ergeben, dass kein Konzernabschluss aufgestellt werden muss, was in § 290 Abs. 5 HGB explizit klargestellt ist.

 

Rz. 7

§ 294 Abs. 2 HGB unterstreicht zudem die allgemeine Pflicht zur Angabe der entsprechenden Vorjahreszahlen – respektive zusätzlicher Angaben – jedes Bilanz- und GuV-Postens im Konzernabschluss (§ 265 Rz 10 ff.), die gem. § 265 Abs. 2 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB (§ 298 Rz 46) besteht.[1]

[1] Vgl. von Keitz, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 294 HGB Rz 9, Stand: 3/2020.

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