Rz. 19
Im Vj ausgewiesene Rückstellungen sind im Folgejahr bei Anfall der durch die Rückstellung antizipierten Aufwendungen zu verbrauchen. Verbrauch einer Rückstellung bedeutet, dass die im Vj gebildete Rückstellung in Anspruch genommen wird. Die im Folgejahr anfallenden Aufwendungen werden demgemäß nicht aufwandswirksam in die GuV, sondern direkt gegen die Rückstellung gebucht.
In Jahr 01 wird eine sonstige Rückstellung für ausstehende Gerichtsgebühren aus einem Klageverfahren i. H. v. 100 EUR gebildet. Tatsächlich fallen im Jahr 02 Kosten i. H. v. 90 EUR an. Der nicht benötigte Teil der Rückstellung von 10 EUR wird als Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst.
Konto |
Soll |
Haben |
Sonstige Rückstellungen |
100 |
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Sonstige Verbindlichkeiten |
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90 |
Sonstige betriebliche Erträge |
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10 |
Rz. 20
In der Praxis wird von dieser "idealtypischen" Vorgehensweise vielfach abgewichen, indem trotz Bestehens einer im Vj gebildeten Rückstellung der anfallende Aufwand (zunächst) erfolgswirksam als Aufwand gegen Kreditor gebucht wird. Die Neutralisierung dieses (nochmaligen) Aufwands erfolgt erst bei Aufstellung des Jahresabschlusses bei Vornahme der Abschlussbuchungen, bei denen der unterjährig gebuchte Aufwand gegen die Rückstellung neutralisiert wird.
Im Jahr 01 wird für eine ausstehende Rechnung für im Dezember 01 durchgeführte Wartungsarbeiten eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet. Im März 02 – nachdem der Jahresabschluss 31.12.01 bereits aufgestellt und geprüft ist – geht die Rechnung in der Buchhaltung ein und wird vom Kreditorenbuchhalter wie eine laufende Rechnung des aktuellen Jahres kreditorisch gebucht. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.02 korrigiert der Leiter Rechnungswesen diesen Aufwand des Jahres 02 und bucht den Verbrauch der Rückstellung.
Datum |
Konto |
Soll |
Haben |
Jahr 01 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
100 |
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Sonstige Rückstellungen |
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100 |
Jahr 02 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
100 |
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Sonstige Vermögensgegenstände (Vorsteuer) |
19 |
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|
Sonstige Rückstellungen |
100 |
|
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Verbindlichkeiten aus L&L |
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119 |
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Sonstige betriebliche Aufwendungen |
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100 |
Rz. 21
Lassen sich für eine im Vj gebildete Rückstellung die im Folgejahr angefallenen Aufwendungen nicht im Detail identifizieren, weil z. B. eine Vielzahl von Aufwandskonten betroffen ist, kann anstelle der dargestellten Buchung ohne Berührung der GuV auch ein Bruttoausweis in der GuV in Betracht kommen, indem die Aufwendungen ergebnismindernd in der GuV enthalten sind, aber durch einen korrespondierenden Ertragsposten (Erträge aus dem Verbrauch von Rückstellungen) neutralisiert werden (§ 275 Rz 80).
Rz. 22
Die Auflösung einer Rückstellung bedeutet demgegenüber, dass die im Vj gebildete Rückstellung mangels Anfall entsprechender Aufwendungen ganz oder tw. nicht mehr benötigt wird (Rz 349).
Im Jahresabschluss für Jahr 01 wird eine Rückstellung für einen Rechtsstreit gebildet, die nach Rücksprache mit dem beauftragten Rechtsanwalt i. H. v. 100 EUR bewertet wird. Im Jahr 02 wird der Rechtsstreit gerichtlich entschieden. Das Unt wird zur Zahlung von 70 EUR verurteilt, daneben fallen Gerichts- und Beratungskosten i. H. v. 10 EUR an.
I. H. v. 80 EUR wird die Vj-Rückstellung verbraucht, der nicht benötigte Teil von 20 EUR wird aufgelöst.
Datum |
Konto |
Soll |
Haben |
Jahr 01 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
100 |
|
|
Sonstige Rückstellungen |
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100 |
Jahr 02 |
Sonstige Rückstellungen |
100 |
|
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
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80 |
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Sonstige betriebliche Erträge |
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20 |