Sachverhalt
Die Nudel GmbH als MU hält 100 % der Anteile an der Spaghetti GmbH. Am 1.4.t1 erwirbt die Nudel GmbH zudem 100 % der Anteile an der Spirelli GmbH. Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Beteiligungen beim MU und den EK-Ausweisen bestand beim Erwerb nicht. Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen den Unt sind nicht existent. Keines der Unt ist kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB, von öffentlichem Interesse und weder in Form eines Kreditinstituts noch eines VersicherungsUnt organisiert. Die Beschäftigtenzahlen sind in den jeweiligen Jahren jeweils über alle Quartale hinweg konstant. Für die Gj t0–t6 liegen die folgenden (Plan-)Zahlen vor, wobei es sich bei den Umsatzerlösen lediglich um solche aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Waren handelt (im Laufe des Beispiels folgt eine Erweiterung hinsichtlich der Umsatzkomponenten):
Der Neueintritt der Spirelli GmbH in den KonsKreis ist i. R. d. Prüfung auf Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht zu berücksichtigen. Die Umsatzerlöse sind als zeitraumbezogene Größe nur zeitanteilig zu berücksichtigen. Der Erwerbszeitpunkt der Spirelli GmbH (1.4.t1) definiert dabei den Anrechnungszeitraum. Die Bilanzsumme als zeitpunktbezogene Größe ist vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Anzahl der Arbeitnehmer stellt ebenfalls eine zeitraumbezogene Größe dar. Hier wird jedoch gem. § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) bzw. Nr. 2 lit. c) HGB auf den Jahresdurchschnitt abgestellt, weshalb keine Anpassung erfolgt (Rz 13 f.). Für das Jahr t1 ergeben sich infolge der Änderung des KonsKreises durch Eintritt der Spirelli GmbH in diesen zum 1.4. die folgenden Werte:
Spirelli GmbH (Mio. EUR/Anzahl) |
t1 gesamt |
t1 ab April |
Bilanzsumme |
6 |
6 |
Umsatzerlöse |
14 |
10,5 |
Arbeitnehmer |
72 |
72 |
Quartalsgenaue Umrechnung der Werte der Spirelli GmbH für t1 |
Beurteilung
Konzernrechnungslegungspflicht bei Anwendung der Grenzwerte nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Es ergibt sich die nachfolgend dargestellte Beurteilung hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses.
Mio. EUR/Anzahl/Einordnung |
t0 |
t1* |
t2 |
t3 |
t4 |
t5 |
t6 |
Bruttomethode |
Bilanzsumme |
9 |
29 |
31 |
30 |
35 |
32 |
32 |
Umsatzerlöse |
17 |
46,5 |
51 |
61 |
61 |
57 |
57 |
Arbeitnehmer |
100 |
242 |
240 |
251 |
250 |
267 |
267 |
Grenzwerte eingehalten |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Rechtsfolge |
unbekannt |
befreit |
befreit |
befreit |
nicht befreit |
nicht befreit |
nicht befreit |
Nettomethode |
Bilanzsumme |
5 |
21 |
23 |
22 |
27 |
24 |
24 |
Umsatzerlöse |
17 |
46,5 |
51 |
61 |
61 |
57 |
57 |
Arbeitnehmer |
100 |
242 |
240 |
251 |
250 |
267 |
267 |
Grenzwerte eingehalten |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Rechtsfolge |
unbekannt |
befreit |
befreit |
befreit |
nicht befreit |
nicht befreit |
nicht befreit |
* Die hier angegebenen Werte für t1 beziehen sich auf das gesamte Jahr.
In t0 werden nach beiden Methoden drei der drei Grenzwerte für die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht eingehalten, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung zunächst erfüllt sind. Hinsichtlich der Rechtsfol...