Rz. 2
Nach § 315f Abs. 1 HGB-E haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG, die MU ist, als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapG i. S. d. § 327a HGB ist, in einer schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu versichern, dass der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt (§ 297 Abs. 2 Satz 2 HGB), ggf. durch zusätzliche Angaben im Konzernanhang.
Der Wortlaut des § 315f Abs. 1 HGB-E ist nahezu identisch mit dem Wortlaut des bisherigen § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB. Lediglich die Normverweise wurden aktualisiert. Die Anforderungen an den Konzernbilanzeid wurden somit durch diese Verschiebung weder geändert noch erweitert.
Ausgenommen vom Konzernbilanzeid sind somit auch künftig KapG i. S. d. § 327a HGB. Also KapG, die keine Aktien, sondern nur zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel (Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichgestellt sind) mit einer Mindeststückelung von 100 TEUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.
Mit der Änderung des § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB durch das ESEF-UmsG wurde damals die Festlegung der von dem sog. Konzernbilanzeid betroffenen MU enger an die Formulierung des in § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 117 Nr. 1 WpHG angepasst. Die Änderung wurde im § 315f Abs. 1 HGB-E übernommen.
Die Formulierung "in einer schriftlichen Erklärung" ist in der Form auszulegen, dass es sich bei dem Konzernbilanzeid um eine eigenständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Konzernabschlusses bezieht, aber nicht gesetzlicher Teil des Konzernabschlusses ist.
Das Schriftlichkeitserfordernis ist allerdings auch erfüllt, wenn der Konzernbilanzeid in elektronischer Form nach den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB vorgelegt wird.
Rz. 3
Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des MU haben die Versicherung schriftlich abzugeben. Jedes Mitglied des Vertretungsorgans hat den Konzernbilanzeid persönlich abzugeben. Es hat die Versicherung nach bestem Wissen abzugeben, d. h., Maßstab ist die subjektive Kenntnis von der Wirklichkeit, wobei Überwachungs- und Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vorausgesetzt werden können.
Der Konzernbilanzeid ist nicht Bestandteil des Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts. Eine Aufnahme des Konzernbilanzeids in den Konzernanhang oder Konzernlagebericht kommt daher nicht in Betracht. Möglich ist es, den Konzernbilanzeid bereits bei Aufstellung des Konzernabschlusses auf einem separaten Blatt abzugeben und zu unterschreiben. Es wird auch als zulässig angesehen, den Konzernbilanzeid im unmittelbaren Anschluss oder am Ende des Anhangs zu platzieren und für den Konzernabschluss und Konzernbilanzeid im Anschluss nur eine gemeinsame Unterschrift zu leisten.