Rz. 24

§ 322 HGB enthält keine Anforderung an eine Überschrift für den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk. Damit ein Bestätigungsvermerk von anderen, abgeschwächteren Formen von Prüfungsurteilen (z. B. Bescheinigung) eindeutig unterschieden werden kann, hat sich in der Praxis die Verwendung einer Überschrift bewährt.

 

Rz. 25

Angelehnt an die Bezeichnung der gesetzlichen Vorschrift des § 322 HGB empfiehlt der Berufsstand die Überschrift "Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers" bzw. "Versagungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers".[1]

[1] Vgl. IDW PS 400.31 n. F. bzw. IDW PS 405.21.

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