Rz. 79
Die Art und der Umfang von Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten (identisch mit § 285 Abs. 1 Nr. 19 HGB) verpflichten zu einer umfassenden Berichterstattung hinsichtlich schwebender Geschäfte und den damit verbundenen Risiken. Der Berichtsumfang bezieht sich auf das MU sowie alle einbezogenen TU und soll somit eine Gesamtbeurteilung ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob die derivativen Finanzinstrumente bilanzwirksam erfasst wurden oder ob dies noch nicht erfolgte. Der Begriff "derivatives Finanzinstrument" ist seitens des Gesetzgebers nicht definiert. Daher wird ersatzweise auf die Definitionen nach KWG, WpHG und IFRS zurückgegriffen. Der Begriff der Finanzinstrumente wird als Oberbegriff verwendet, womit eine möglichst umfassende Definition erreicht werden soll. Zu den derivativen Finanzinstrumenten gehören somit typischerweise Zinsswaps, -futures, -optionsgeschäfte und Devisentermingeschäfte, -optionsgeschäfte sowie Währungsswaps, aktien-/indexbezogene Instrumente und Warentermingeschäfte.
Rz. 80
Finanzinstrumente sind zu kategorisieren. Für jede Kategorie sind die folgenden Angaben offenzulegen:
- Art und Umfang,
- Buchwert und korrespondierender Bilanzposten,
- beizulegender Zeitwert nebst der angewandten Bewertungsmethoden. Kann ein beizulegender Zeitwert nicht bestimmt werden, sind stattdessen die Gründe hierfür anzugeben.
Als Kategorien für derivative Finanzinstrumente eignen sich in Anlehnung an § 1 Abs. 11 Nr. 2 Satz 4 KWG die zugrunde liegenden Risiken. Beispiele hierfür sind zinsbezogene, währungsbezogene oder aktien-/indexbezogene Risiken. Bestehen Zuordnungsschwierigkeiten, sind derivative Finanzinstrumente entweder als eigenständige Kategorie oder gesondert innerhalb der sonstigen Geschäfte zu erfassen.
Rz. 81
Art und Umfang können über die Natur der Finanzinstrumente, deren Einsatzbereiche und deren Volumen bestimmt werden. So sind als Arten z. B. Optionen, Futures, Forwards und Swaps zu nennen. Der Umfang kann über Nominalwerte und Volumen verdeutlicht werden. Der beizulegende Zeitwert ist für jede Art von derivativen Finanzinstrumenten zu nennen, sofern er verlässlich ermittelbar ist. Demnach sind als zuverlässigster Maßstab Marktwerte zu verwenden. Mangelt es an deren Verfügbarkeit, ist ein mehrstufiges Ermittlungsschema nach § 255 Abs. 4 HGB anzuwenden, das an den international üblichen Verfahren angelehnt ist. Erst wenn keines der Verfahren greift, ist auf die fortgeführten Anschaffungskosten (AK) abzustellen. In diesem Kontext sind die Angaben zu den angewandten Bewertungsmethoden anzusiedeln. Zu den Angaben bzgl. der Bewertungsmodelle gehören nicht nur die Modelle an sich, sondern auch die zugrunde liegenden Annahmen. Ebenso sind hier die Gründe zu nennen, falls keine Bewertungsmethode für eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts geeignet ist. Bei der Angabe des Buchwerts und des Bilanzpostens, in dem der Buchwert erfasst wurde, ist stets auf den Wertansatz des Konzernabschlusses abzustellen, da durch Neubewertungen der Bilanzansatz vom Bilanzansatz des Einzelabschlusses abweichen kann. Da es sich bei derivativen Finanzinstrumenten häufig um schwebende Geschäfte handelt, ist bzgl. des Wertansatzes zu unterscheiden. Liegt ein negativer Wertansatz vor, ist aufgrund des Imparitätsprinzips eine Drohverlustrückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Dann sind entsprechende Anhangangaben i. R. d. Bilanzpostens vorzunehmen. Bei einem beizulegenden Zeitwert über den AK erfolgt eine Begrenzung auf die AK. Damit sind schwebende Gewinne der externen Seite im Konzernanhang enthalten, sodass ein um stille Reserven bzw. Lasten bereinigter Bilanzansatz derivativer Finanzinstrumente für die Beurteilung der Erfolgs- und Finanzlage des Konzerns möglich ist.
Rz. 82
Wegen der gesonderten Angabepflichten zu Bewertungseinheiten (Rz 106 ff.) beschränkt sich die Angabepflicht nach Nr. 11 auf reine Finanzinstrumente. Ferner brauchen hier keine Angaben zu Finanzinstrumenten des Handelsbestands von Kreditinstituten gemacht werden (Rz 83 ff.).