Sachverhalt: Folgende Unt-Situation bzgl. Pensionsverpflichtungen war zum Stichtag der Gj. 2012 und 2013 gegeben (latente Steuereffekte werden vernachlässigt):
|
Pensionsverpflichtungen nach neuer Bewertungsmethode (§ 253 Abs. 2 HGB) |
Marktzeitwert (Anschaffungskosten) Planvermögen |
Unterschiedsbetrag (bei Umstellung Anfang 2010 105.000 EUR) |
Rückstellungsausweis |
Wert zum 31.12.2012 |
480.000 EUR |
100.000 EUR (70.000 EUR) |
84.000 EUR |
296.000 EUR |
Wert zum 31.12.2013 |
520.000 EUR |
150.000 EUR (70.000 EUR) |
a) 74.000 EUR b) 77.000 EUR |
a) 296.000 EUR b) 293.000 EUR |
Zuführungsverteilung |
Die Zuführung orientiert sich an den Mindestanforderungen des Art. 67 Abs. 1 EGHGB, d. h. es werden mindestens 1/15 = 7.000 EUR pa bis maximal zum 31.12.2024 aufwandswirksam erfasst. |
Bilanzierung für das Gj 2013
Im Gj 2013 kam es zu einem Anstieg des Zeitwerts des Planvermögens um 50.000 EUR. Die in 2013 erworbenen Anwartschaften und die Aufzinsung der Vj-Rückstellung zum 31.12.2013 wurden mit 40.000 EUR (520.000 EUR ./. 480.000 EUR) ermittelt. Da § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB eine Saldierung des Vermögens mit der Verpflichtung sowie auch der Erträge und Aufwendungen fordert, konnte vor Betrachtung des Unterschiedsbetrags im Gj 2013 die Pensionsrückstellung um 10.000 EUR verringert werden, d. h. es wäre zu einer erfolgswirksamen Auflösung gekommen.
Datum |
Konto |
Soll |
Haben |
31.12.2013 |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
|
10.000 |
|
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
10.000 |
|
In Anwendung der vorstehenden Ausführungen sollte ein Ertragsausweis jedoch solange vermieden werden, wie noch Unterschiedsbeträge bestehen. Somit wäre im Gj. 2013 die Reduzierung des Unterschiedsbetrags i. H. v. 10.000 EUR vorzunehmen gewesen (Fall a)).
Datum |
Konto |
Soll |
Haben |
31.12.2013 |
Außerordentlicher Aufwand (für Zuführung zu Rückstellungen) |
10.000 |
|
|
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
|
10.000 |
Im Anhang wäre die Differenz zwischen der anzusetzenden Rückstellung und dem Wert der Pensionsverpflichtungen zum 31.12.2013 mit 74.000 EUR (520.000 EUR ./. 150.000 EUR ./.296.000 EUR) anzugeben gewesen.
Fall b) zeigt das Ergebnis, wenn lediglich der Mindestbetrag gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB i. H. v. 7.000 EUR (105.000 EUR/15 Jahre) zugeführt wurde, ohne auf weitere Veränderungen der Verpflichtungshöhe zu achten, was zwar nach dem Gesetzeswortlaut und der Auslegung des IDW RS HFA 28.43 möglich, aber u. E. nach abzulehnen ist.
Datum |
Konto |
Soll |
Haben |
31.12.2013 |
Außerordentlicher Aufwand (für Zuführung zu ... |