Dipl.-Kfm. Tobias Dreixler
Rz. 11
Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, sofern dies dem Recht des übergeordneten MU entspricht, sind nach dem für dieses Unt maßgeblichen Recht aufzustellen und von einem Abschlussprüfer zu prüfen (Rz 17–Rz 20) und in deutscher Sprache offenzulegen (Rz 13).
Eine befreiende Wirkung des Konzernabschlusses ist jedoch nicht davon abhängig, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für das übergeordnete MU im Sitzstaat existiert. Dies ergibt sich auch daraus, dass Abs. 2 Nr. 2 für eine Befreiung ebenfalls erfordert, dass der befreiende Konzernabschluss dem Recht entsprechen muss, das für den Konzernabschluss des übergeordneten MU gilt und mit den Anforderungen der 7. EG-RL übereinstimmt (§ 292 Rz 8). Sofern daher in dem betreffenden Mitgliedstaat keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen existieren, ist es ausreichend, wenn das befreiende MU freiwillig einen Konzernabschluss in Entsprechung mit der 7. EG- RL aufstellt.
Problematisch ist die Bestimmung der Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit der 7. EG-RL dann, soweit das nationale Recht nicht an die 7. EG-RL angepasst wurde und aus diesem Grund eine Befreiung bezweifelt wird.
Rz. 12
Dem Wortlaut des Wahlrechts in § 291 HGB kann entnommen werden, dass ein befreiender Konzernabschluss auf den Stichtag des zu befreienden inländischen (Teilkonzern-)MU aufzustellen ist, da § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB an dessen Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses inkl. Konzernlageberichts und damit (wenn auch nicht explizit genannt) an dessen Konzernabschlussstichtag anknüpft. Dies ist auch vom Gesetzeszweck gedeckt, Dritten gegenüber ein adäquates Informationsinstrument in Form eines übergeordneten befreienden Konzernabschluss zu bieten. Dies kann m. E. nur durch einen befreienden Konzernabschluss – unabhängig von dessen rechtlicher Qualität (freiwillig oder verpflichtend) – auf den Konzernabschlussstichtag des zu befreienden MU erreicht werden. Daraus folgt, dass ein übergeordnetes MU auch bei einem unterjährigen Erwerb eines zu befreienden Teilkonzerns ggf. auf diesen Stichtag einen freiwilligen befreienden Konzernabschluss aufstellen muss, um den erworbenen Teilkonzern zu befreien. Keine Rolle spielt daher, ob die Kosten der Aufstellung eines solchen Konzernabschlusses den entsprechenden Nutzen bzw. Informationsgehalt rechtfertigen, so dass darauf nicht verzichtet werden kann. Eine spezielle Befreiungs- bzw. Erleichterungsnorm wie im Fall der Aufstellung von Konzernabschlüssen (§ 296 HGB) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch scheidet eine analoge Anwendung entsprechender Vorschriften mangels Ähnlichkeit der Sachverhalte aus. Denn der Gesetzgeber sieht in § 291 HGB ein Instrument zur allgemeinen Befreiung von der Konzernrechnungslegung und nicht nur ein Instrument zur Erleichterung der Einbeziehung wie bei § 296 HGB.
Rz. 13
Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn der Konzernabschluss und Konzernlagebericht einschl. des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt wird (§ 291 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F. ARUG II).
Eine Umrechnung des befreienden Konzernabschlusses in EUR ist dabei ebenso wenig erforderlich wie die Beglaubigung der Übersetzung der Konzernabschlussoffenlegungsunterlagen eines ausländischen übergeordneten MU. Mit maßgeblichen Vorschriften meint der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 325ff. HGB. Die Offenlegung des ausländischen Konzernabschlusses hat hierbei im Namen des befreiten MU für Unterlagen ab dem Gj 2022 im Unternehmensregister zu erfolgen. Hierdurch wird die andernfalls bestehende Verpflichtung zur Offenlegung des Konzernabschlusses nach § 325 Abs. 3 HGB ersetzt. Die Unterlagen sind elektronisch spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten des dem Konzernabschlussstichtag des zu befreienden MU nachfolgenden Gj an die das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Sofern der Abschlussstichtag des zu befreienden MU und der des Konzernabschlusses voneinander abweichen, ist daher der Stichtag des zu befreienden MU für die Offenlegungsfrist maßgeblich.
Dabei kann sich die Offenlegungsfrist auf neun Monate reduzieren, wenn der Stichtag des übergeordneten MU drei Monate nach dem Stichtag des zu befreienden Konzernabschluss (z. B. nach § 299 Abs. 2 HGB) liegt.