Rz. 11

Wird der Konzernabschluss von einem Unt (hier der Komplementär-Ges.) aufgestellt, das nicht zugleich auch Muttergesellschaft ist, wird letztendlich im Wege der VollKons ein Unt integriert, das nicht TU i. S. d. § 294 Abs. 1 HGB ist. VG und Schulden werden dem Konzern zugerechnet und innerhalb des Kons­Kreis einheitlich bewertet, obwohl eine Rechtfertigung dafür aufgrund eines Beherrschungsverhältnisses gem. § 290 HGB nicht abgeleitet werden kann.

Gem. § 297 Abs. 2 HGB hat der Konzernabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns abzubilden. Der befreiende Konzernabschluss des phG kann dieses Ziel nicht erreichen, weil eine wirtschaftliche Einheit (Darstellung als ein Unt) der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt nicht vorliegt. Insoweit wird eine wirtschaftliche Einheit lediglich fingiert. Im Vordergrund steht hier vielmehr die Inanspruchnahme von Erleichterungen bei der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung.

Weitere Probleme auf der Abbildungsebene ergeben sich, wenn die einzubeziehende PersG zudem noch als Muttergesellschaft ggü. weiteren PersG oder KapG fungiert. Derartige TU können in Ermangelung einer Beherrschungsmöglichkeit nach § 290 HGB nicht in den befreienden Konzernabschluss des phG einbezogen werden.[1]

 

Rz. 12

Fraglich ist letztendlich auch, wie in der Praxis überhaupt ein Konzernlagebericht erstellt werden kann. Nach § 315 Abs. 1 HGB sind im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Wenn allerdings der Berichtsgegenstand kein Konzern im eigentlichen Sinne ist, weil es u. a. an einer wirtschaftlichen Einheit fehlt, so kann auch die Vorschrift zum Konzernlagebericht letztendlich nicht eingehalten werden.

Ist die tatsachenkonforme Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu bezweifeln, kann nach Literatureinschätzung auch keine Übereinstimmung mit der RL 2013/34/EU vorliegen.[2] Die Regierungsbegründung[3] zu § 264b HGB folgt dieser Einschätzung allerdings nicht, sondern hält die Aufstellung eines Konzernabschlusses durch ein Unt, das nicht als MU qualifiziert werden kann, für zulässig. Die praktische Relevanz des systemischen Widerspruchs i. R. d. Bestimmung des § 264b Nr. 1a HGB ist allerdings relativ gering. Dies liegt darin begründet, dass bei der KapCoGes die wesentlichen VG und Verbindlichkeiten nicht durch den Komplementär, sondern durch die PersG eingebracht werden. Damit ist eine Publizitätserleichterung beim Komplementär für die PersG faktisch ohne Bedeutung.

[1] Vgl. Schulze-Osterloh, BB 2002, S. 1310.
[2] Vgl. Schulze-Osterloh, BB 2002, S. 1307; Thiele/Sickmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 264b HGB Rz 43.2, Stand: 9/2007.
[3] Vgl. BT-Drs. 14/1806 v. 15.10.1999 S. 19.

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