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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Einheitliche Anwendung von Bewertungsmethoden

Dr. Jens Reinke
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Rz. 17

Die in den Konzernabschluss gem. § 300 Abs. 2 HGB übernommenen VG und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sind nach den auf den Einzelabschluss des MU anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten (Einheitlichkeit der Bewertung; § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dem Einheitsgrundsatz des Konzerns in § 297 Abs. 3 HGB folgend, sind VG und Schulden im Konzernabschluss so zu bewerten, als ob MU und TU insges. eine rechtliche Einheit wären.

Für gleichartige Sachverhalte ist unter gleichen wertbestimmenden Bedingungen folglich eine unterschiedliche Ausübung von Bewertungswahlrechten unzulässig (sachliche und zeitliche Stetigkeit). Eine Neuausübung von Ermessensentscheidungen (implizite Wahlrechte) im Konzernabschluss gegenüber den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unt etwa i. R. d. Frage der Nutzungsdauer von VG, ist aufgrund des Grundsatzes des Willkürverbots insb. bei Personenidentität grds. nicht zulässig.[1] Ausnahmen sind nur möglich, solange die Änderung für den Zweck der Einheitlichkeit der Bilanzierung erforderlich ist.[2] Das Ermessen ist somit einheitlich auszuüben (§ 300 Rz 37 f.).

In Einzelfällen – und insb. bei fehlender Personenidentität – kann auch eine sachlich begründete unterschiedliche Einschätzung von Risiken, Wahrscheinlichkeiten und sonstigen unbestimmten Bewertungsfaktoren zulässig sein, wenn Erfahrungswerte oder bessere Erkenntnisse auf Konzernebene vorliegen.[3] So kann z. B. der Erkenntnisstand für die Bildung von Garantie- bzw. Gewährleistungsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB in einem ausländischen TU aufgrund unternehmenspolitischer Entscheidungen von dem beim MU abweichen, sodass die Wahrscheinlichkeit für den Konzernabschluss anders einzuschätzen ist.

 

Hinweis: Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit

§ 308 Abs. 1 Satz 1 ...

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