Rz. 117

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (GoF)[1] wird als ein eigenständiger VG betrachtet. Für diesen VG sind mit Verweis auf den 1. Abschnitt Schätzungen zur betrieblichen Nutzungsdauer durchzuführen, die eine planmäßige Abschreibung zur Folge hat. Aufgrund des Einzelbewertungsgrundsatzes hat die Schätzung individuell für jeden entgeltlich erworbenen GoF zu erfolgen. Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer des derivativen GoF nicht verlässlich geschätzt werden, ist dieser gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB planmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren abzuschreiben (§ 253 Rz 157).

 

Rz. 118

Hinsichtlich der Einschätzung zur betrieblichen Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu erläutern, über den der GoF abgeschrieben wird. Anders als im Einzelabschluss, in dem ein GoF i. d. R. nur i. R. e. Asset-Deal entstehen kann, ist im Konzernabschluss auch ein GoF aus einem Share-Deal anzutreffen. Beiden Arten von GoF werden unterschiedliche Nutzungsdauern zurechenbar sein, sodass es in der Konzernbilanz zu einer Vermengung kommt. Es sollte daher auf die systembedingten Abschreibungsunterschiede bei der Angabe der Gründe eingegangen werden.

 

Rz. 119

Gesonderte Erläuterungen sind bei einem negativen GoF i. R. d. ErstKons erforderlich, die sich aus den Vorschriften des § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB ergeben. DRS 23.208 präzisiert diese Angaben. Demnach ist neben ausführlichen Anhangangaben auch die Einordnung des negativen GoF zu erläutern (§ 313 Rz 56).

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