Rz. 120
Angaben zu latenten Steuern sollen die Grundlagen für die bilanzierten latenten Steuern erläutern. Aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung beschränkt sich die Angabepflicht nicht auf die Bilanzposten, es ist vielmehr eine differenzierte Darstellung vorzunehmen. Hierzu gehören auch Angaben zu nicht bilanzierten temporären Differenzen. Des Weiteren sind wegen des Wahlrechts zum Ansatz aktiver latenter Steuern im Einzelabschluss die Latenzen aus Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen auch bei Nichtaktivierung aufzuführen. Die Verwendung eines Latenzenspiegels wird empfohlen.
Mit DRÄS 11 wurden bisher geforderte weitergehende Anhangangaben spätestens ab dem Gj 2022 in DRS 18, konkret die Tz. 66 und 67, gestrichen. Damit sind insb. quantitative Angaben zu nicht angesetzten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und Steuergutschriften nun nicht mehr explizit gefordert, gleichwohl können die Informationen i. S. d. Erläuterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sein, wenn diese für eine treffende Einschätzung wesentlich sind.
Rz. 121
Der Berichtsumfang erstreckt sich dabei auf alle in den KonsKreis des Konzerns einbezogene Unt. Hierzu gehören auch quotal einbezogene Unt.
Rz. 122
I. R. d. Anhangangaben zu latenten Steuern sind die Steuersätze anzugeben, mit denen die latenten Steuern bewertet werden. Diese Angabe ist aufgrund des Konzernabschlusses weitreichender als die korrespondierende Angabe im Jahresabschluss (§ 285 Rz 167 f.). Eine allgemeine Aussage zu den verwendeten Steuersätzen reicht somit nicht aus. Allerdings können sich aufgrund des Umfangs des KonsKreises umfangreiche Berichtspflichten ergeben. Bei ausländischen Beteiligungen sind die jeweiligen Steuersätze zu verwenden, die in den jeweiligen Ländern gelten, wobei eine Zusammenfassung der Steuersätze der Unt pro Land sachgerecht ist. Unterschiedliche Steuersätze ergeben sich in Deutschland durch unterschiedliche gewerbesteuerliche Hebesätze bei Beteiligungen. Hier dürfte mit der Angabe von Bandbreiten der Berichtspflicht Genüge getan werden.
Rz. 123
Wird ein konzerneinheitlicher durchschnittlicher Steuersatz zur Berechnung latenter Steuern angewendet, ist dieser anstelle der individuellen Steuersätze anzugeben.
Rz. 124
Eine weitere notwendige Angabe ergibt sich aus der Entstehung latenter Steuern. Die bei der Neubewertungsmethode i. R. d. KapKons anfallenden Steuerlatenzen sind nach § 306 HGB ansatzpflichtig (§ 306 Rz 9 f.). Dagegen besteht für aktive Steuerlatenzen auf Ebene der TU (HB I und HB II) ein Ansatzwahlrecht. Hier bietet sich aufgrund der abweichenden Regelungen bzgl. der latenten Steuern im Jahresabschluss bzw. Konzernabschlusses eine Orientierung an den Berichtspflichten zu latenten Steuern nach IAS 12 an.
Rz. 125
Die Aufnahme einer steuerlichen Überleitungsrechnung in den Konzernanhang ist nicht erforderlich.
Rz. 126
Mit Nr. 22 eingefügt ist die Angabepflicht latenter Steuersalden, wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden. Ferner ist die Änderung dieser Salden angabepflichtig. Latente Steuerschulden können ihre Ursache in der Bilanzierung passiver latenter Steuern und Passivüberhängen haben. Im Fall von Passivüberhängen wäre es geboten, neben den Passivposten auch die saldierten Aktivposten anzugeben.
Diese Angabepflicht wird durch § 274 Abs. 3 HGB eingeschränkt. Latente Steuern, die sich aus der Anwendung des MinStG ergeben, bleiben bei Ansatz und Bewertung unberücksichtigt und sind dementsprechend nicht im Konzernanhang auszuweisen.
Rz. 126a
Neu eingefügt wurden Angaben zum Steueraufwand mit Nr. 22a. Demnach ist über den Steueraufwand bzw. den Steuerertrag zu berichten, der sich nach dem Mindeststeuergesetz ergibt und der beim Ansatz und der Bewertung latenter Steuern nicht berücksichtigt wird. Dabei ist die Berichtspflicht weit gefasst und beschränkt sich nicht nur auf das deutsche Steuerrecht. Ist ein MU zugleich TU eines ausländischen Konzerns und hat das ausländische MU ebenfalls eine Berichtspflicht aus der Anwendung eines ausländischen MinStG, so entfaltet diese Berichtspflicht eine Bindungswirkung für das deutsche MU. Somit sind auch Angaben in den Konzernanhang aufzunehmen, die sich aus ausländischen MinStG ergeben.
Gleiches gilt, wenn ausländische TU eine Berichtspflicht nach lokalen MinStG haben. Auch diese Angaben fließen in die Berichtspflicht ein.
Da sich die Berichtspflicht auf das deutsche MinStG und ausländische MinStG bezieht und auch kein Wahlrecht zum Berichtsumfang eingeräumt wurde, kann sich hieraus im Zweifelsfall eine umfangreichere Anhangsangabe ergeben. Zu berichten wären dann im Minimum Angaben zum Steueraufwand bzw. Steuerertrag nach dem deutschen MinStG sowie der anzuwendenden MinStG der übergeordneten MU. Empfehlenswert wäre dann eine länderbezogene Auflistung von Steueraufwand bzw. Steuerertrag.
Sofern MinStG angekündigt oder vorhanden, aber noch nicht in Kraft sind, werden weiterführende Anhangangaben verlangt. Im Konzernanhang ist dann eine Erläuterung über die er...