Rz. 24

Die aus der Anwendung der Neubewertungsmethode resultierenden Wertansätze sind in den Folgejahren i. R. d. FolgeKons fortzuschreiben. Der Ausgleichsposten für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter ist entsprechend auf Basis der Neubewertungsbilanz (Handelsbilanz III), die auf den Stichtag der FolgeKons fortgeschrieben wird, zu ermitteln (DRS 23.152). Der Ausgleichsposten nicht beherrschender Gesellschafter unterliegt somit anteilig den späteren erfolgswirksamen Auswirkungen der bei der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven/Lasten (DRS 23.153).[1]

 

Rz. 25

Eine erfolgsneutrale Verrechnung ohne Berührung der GuV kommt grds. nicht in Betracht.[2] Im Fall einer nur bei Aufstockungen von Anteilen des MU am TU oder i. R. e. ÜbergangsKons nach DRS 23 möglichen tranchenweisen Kons kann es zu einer quotalen Aufdeckung stiller Reserven kommen (DRS 23.172), die sich dann nur auf das dem MU zustehende Ergebnis auswirkt.[3]

 

Rz. 26

Änderungen im EK des TU wirken sich anteilig auf den Ausgleichsposten für nicht beherrschende Gesellschafter aus, da der Ausgleichsposten i. R. d. FolgeKons zu jedem Stichtag des Konzernabschlusses aus der Handelsbilanz III neu zu berechnen ist. Der auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallende Teil der beim TU nach der ErstKons gebildeten Rücklagen und angefallenen Ergebnisse ist ebenfalls im Ausgleichsposten enthalten.[4]

 

Rz. 27

Bei der erfolgswirksamen Verrechnung sind die auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallenden sonstigen erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen grds. wie die für das MU zu behandeln. Diese Aufteilung auf die beiden Gruppen von Anteilseignern kann aber mit erheblichen praktischen Problemen verbunden sein, sodass bei einem unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwand auf eine entsprechende Zuordnung verzichtet werden kann (DRS 23.153). Hierfür ist für den Einzelfall abzuwägen, ob die Informationsverluste die sonst anfallenden Informationskosten überwiegen.[5]

[1] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 307 HGB Rz 11; Böcking/Gros/Tonne, in Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 7.
[2] Mit dem Einheitsgrundsatz begründend Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 8; mit dem Realisationsprinzip begründend Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 19.
[3] Vgl. mit Beispielen Müller/Reinke, StuB 2015, S. 376 ff. und S. 408 ff.
[4] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 307 HGB Rz 12.
[5] Vgl. Böcking/Gros/Tonne, in Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 8; Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 9.

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