Rz. 17

§ 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasst sechs Fallgruppen von Bilanzierungsvorschriften, deren Nichtbeachtung zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Es handelt sich um Vorschriften über den KonsKreis (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HGB), über Inhalt und Form (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HGB), über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HGB), über die Bewertung (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. d HGB), über die Behandlung assoziierter Unt (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. e HGB) und über Angaben im Konzernanhang (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. f HGB).

2.2.2.1 Vorschrift über den Konsolidierungskreis (Abs. 1 Nr. 2 lit. a)

 

Rz. 18

Es wird folgende Vorschrift über den KonsKreis geschützt:

 
§ 294 Abs. 1 HGB: Grundsätze über die Einbeziehung des MU und der TU in den Konzernabschluss

2.2.2.2 Vorschriften über Inhalt und Form (Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

 

Rz. 19

Es werden folgende Vorschriften über Inhalt und Form geschützt:

 
§ 297 Abs. 2 HGB: Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, Grundsatz des true and fair view und besondere Angabepflicht im Konzernanhang
§ 297 Abs. 3 HGB: Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als wirtschaftliche Einheit, Grundsatz der Stetigkeit sowie Angabe und Begründung von Ausnahmefällen im Konzernanhang
Zusätzlich für Gj ab 2016:  
§ 297 Abs. 1a HGB (BilRUG): Firma, Sitz, Angaben zum MU (Registergericht, HR-Nummer) und ggf. Liquidation oder Abwicklung

i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB:

 
Sprache und Währung
Unterzeichnung
Vollständigkeit und Verrechnungsverbot
Inhalt der Bilanz
Bilanzierungsverbote
Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen
Analogieverbot für Rückstellungen und Auflösungsverbot von Rückstellungen
Aktive RAP
Haftungsverhältnisse

2.2.2.3 Vorschrift über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (Abs. 1 Nr. 2 lit. c)

 

Rz. 20

Es wird folgende Vorschrift über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot geschützt:

 
§ 300 HGB: Konsolidierungsgrundsätze und Vollständigkeitsgebot (Zusammenfassung der Jahresabschluss des MU und der TU, vollständige Einbeziehung der VG, Schulden, RAP und Sonderposten der TU)

2.2.2.4 Vorschriften über die Bewertung (Abs. 1 Nr. 2 lit. d)

 

Rz. 21

Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt:

 
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB: Bewertung der Vermögensgegenstände der TU nach den Bewertungsmethoden des Jahresabschlusses für das MU
§ 308 Abs. 2 HGB: Neubewertung nach der Bewertungsmethode des Konzernabschlusses bei abweichenden Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des MU oder der TU, Beibehaltungswahlrechte, Angabe- und Begründungspflichten im Konzernanhang
§ 308a HGB: Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

2.2.2.5 Vorschrift über die Behandlung assoziierter Unternehmen (Abs. 1 Nr. 2 lit. e)

 
§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 312 HGB: Ausweis der Beteiligung an assoziierten Unt

2.2.2.6 Vorschriften über Angaben im Konzernanhang (Abs. 1 Nr. 2 lit. f)

 

Rz. 22

Es werden folgende Vorschriften über Angaben im Konzernanhang geschützt:

 
§ 308 Abs. 1 Satz 3 HGB: Angaben über Abweichungen von den im MU angewandten Bewertungsmethoden
§ 313 HGB: Erläuterungen zur Konzernbilanz und zur Konzern-GuV, Pflichtangaben, Aufstellung des Anteilsbesitzes
§ 314 HGB: sonstige Pflichtangaben

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