Rz. 17
§ 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasst sechs Fallgruppen von Bilanzierungsvorschriften, deren Nichtbeachtung zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Es handelt sich um Vorschriften über den KonsKreis (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HGB), über Inhalt und Form (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HGB), über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HGB), über die Bewertung (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. d HGB), über die Behandlung assoziierter Unt (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. e HGB) und über Angaben im Konzernanhang (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. f HGB).
2.2.2.1 Vorschrift über den Konsolidierungskreis (Abs. 1 Nr. 2 lit. a)
Rz. 18
Es wird folgende Vorschrift über den KonsKreis geschützt:
§ 294 Abs. 1 HGB: | Grundsätze über die Einbeziehung des MU und der TU in den Konzernabschluss |
2.2.2.2 Vorschriften über Inhalt und Form (Abs. 1 Nr. 2 lit. b)
Rz. 19
Es werden folgende Vorschriften über Inhalt und Form geschützt:
§ 297 Abs. 2 HGB: | Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, Grundsatz des true and fair view und besondere Angabepflicht im Konzernanhang |
§ 297 Abs. 3 HGB: | Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als wirtschaftliche Einheit, Grundsatz der Stetigkeit sowie Angabe und Begründung von Ausnahmefällen im Konzernanhang |
Zusätzlich für Gj ab 2016: | |
§ 297 Abs. 1a HGB (BilRUG): | Firma, Sitz, Angaben zum MU (Registergericht, HR-Nummer) und ggf. Liquidation oder Abwicklung |
i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB:
Sprache und Währung | |
Unterzeichnung | |
Vollständigkeit und Verrechnungsverbot | |
Inhalt der Bilanz | |
Bilanzierungsverbote | |
Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen | |
Analogieverbot für Rückstellungen und Auflösungsverbot von Rückstellungen | |
Aktive RAP | |
Haftungsverhältnisse |
2.2.2.3 Vorschrift über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (Abs. 1 Nr. 2 lit. c)
Rz. 20
Es wird folgende Vorschrift über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot geschützt:
§ 300 HGB: | Konsolidierungsgrundsätze und Vollständigkeitsgebot (Zusammenfassung der Jahresabschluss des MU und der TU, vollständige Einbeziehung der VG, Schulden, RAP und Sonderposten der TU) |
2.2.2.4 Vorschriften über die Bewertung (Abs. 1 Nr. 2 lit. d)
Rz. 21
Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt:
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB: | Bewertung der Vermögensgegenstände der TU nach den Bewertungsmethoden des Jahresabschlusses für das MU |
§ 308 Abs. 2 HGB: | Neubewertung nach der Bewertungsmethode des Konzernabschlusses bei abweichenden Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des MU oder der TU, Beibehaltungswahlrechte, Angabe- und Begründungspflichten im Konzernanhang |
§ 308a HGB: | Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen |
2.2.2.5 Vorschrift über die Behandlung assoziierter Unternehmen (Abs. 1 Nr. 2 lit. e)
§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 312 HGB: | Ausweis der Beteiligung an assoziierten Unt |
2.2.2.6 Vorschriften über Angaben im Konzernanhang (Abs. 1 Nr. 2 lit. f)
Rz. 22
Es werden folgende Vorschriften über Angaben im Konzernanhang geschützt:
§ 308 Abs. 1 Satz 3 HGB: | Angaben über Abweichungen von den im MU angewandten Bewertungsmethoden |
§ 313 HGB: | Erläuterungen zur Konzernbilanz und zur Konzern-GuV, Pflichtangaben, Aufstellung des Anteilsbesitzes |
§ 314 HGB: | sonstige Pflichtangaben |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen