Rz. 60
Erfasst wird der Abschluss nach § 242 Abs. 3 HGB (§ 242 Rz 7 ff.). Folglich umfasst er die Bilanz und die GuV. Dieser wird gem. § 264 Abs. 1 HGB für alle KapG und KapCoGes um den Anhang ergänzt. Unerheblich ist, ob es sich um ein volles Gj oder um ein Rumpf-Gj handelt. Ferner zählen hierzu die Jahresbilanz i. R. d. Liquidation, die Abwicklungsbilanz nach § 279 Abs. 2 Satz 2 AktG und Jahresabschlüsse, die Schlussbilanzen einer übertragenen Ges. sind, sowie die DM-Eröffnungsbilanz.
Rz. 61
Hierbei handelt es sich um die endgültige Fassung des Jahresabschlusses, sodass evtl. Probeabschlüsse nicht erfasst sind. Dies ist auch bei der Wahrung der Offenlegungsfristen (Rz 90 ff.) zu beachten, sodass bereits der endgültige Abschluss vorliegen muss. Dieses Verständnis bestätigt auch die durch das BilRUG angepasste Formulierung. Danach wird auf die festgestellte oder gebilligte Bilanz abgestellt. Auch die Regierungsbegründung zur Neufassung durch das BilRUG ordnet an, dass es zur Wahrung der Offenlegungspflicht nicht zulässig ist, zunächst den ungeprüften Jahresabschluss und Lagebericht einzureichen und später den Bestätigungsvermerk nachzureichen. Vielmehr ist jetzt auch der Bestätigungsvermerk innerhalb der Frist nach § 325 Abs. 1a HGB einzureichen. Zugleich muss eine Feststellung oder Billigung erfolgt sein. Eine frühere Offenlegung wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch der Vorgabe aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU zu vereinbaren.
Rz. 62
Die Zuständigkeit für die Feststellung ergibt sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und ist wie folgt geregelt:
Rechtsform |
Organ |
Rechtsgrundlage |
AG/KGaA |
Aufsichtsrat bzw. Hauptversammlung |
§§ 172f.; 286 AktG |
SE |
Leitungsorgan/Aufsichtsrat bzw. HV |
Art. 61 SE-VO; vgl. auch § 47 SEAG |
GmbH (einschl. UG haftungsbeschränkt) |
Gesellschafterversammlung |
§ 42a GmbHG |
Haftungsbeschränkte OHG |
Gesellschafterversammlung |
§ 120 HGB |
Haftungsbeschränkte KG |
Gesellschafterversammlung |
§ 167 HGB |
Genossenschaft |
Generalversammlung |
§ 48 GenG |
Tab. 2: Zuständigkeiten für die Feststellung bzw. Billigung der Bilanz
Rz. 63
Die Differenzierung zwischen Feststellung und Billigung erklärt sich daraus, dass eine Feststellung bislang nur bei KapG vorgesehen ist. Hingegen gibt es eine solche bei haftungsbeschränkten PersG bislang nicht, sodass insoweit eine Differenzierung vorgenommen werden musste. Andernfalls hätte dies zu der Frage geführt, ob bei den entsprechenden PersG keine Offenlegungspflicht besteht, weil es bei diesen keinen festgestellten Jahresabschluss gibt. Mit dem MoPeG besteht ab dem 1.1.2024 nach § 121 HGB auch bei Personengesellschaften die Notwendigkeit zur Feststellung von Jahresabschlüssen.
Rz. 64
Das Gesetz enthält keine Vorgabe zur Offenlegung der Aufstellung des Anteilsbesitzes, da dies Teil des Anhangs ist.
Rz. 65
Nicht von der Regelung erfasst sind "Sonderbilanzen" i. w. S. und andere Rechenwerke, die für einen speziellen Zweck aufgestellt werden. Dies gilt insb. für
- Abhängigkeitsberichte,
- Abschreibungspläne,
- Aktionärsbriefe,
- Aktionärszeitschriften,
- Betriebsabrechnungsbögen,
- Einbringungsbilanzen,
- Eröffnungsbilanzen,
- Finanzpläne,
- Gründungsbilanzen,
- Handelsbilanzen II und evtl. III,
- Hilfs- und Nebenrechnungen gem. § 3 BsGaV,
- Inventare,
- Kapitalerhöhungsbilanzen,
- Liquidationsbilanzen,
- Presseinformationen,
- Probebilanzen,
- Quartalsberichte,
- Sanierungsbilanzen,
- Spaltungsbilanzen,
- steuerliche Ergänzungsbilanzen bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften,
- steuerliche Sonderbilanzen bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften,
- Summen- und Saldenlisten,
- Überschuldungsstatus,
- Überleitungsrechnung zwischen HGB- und IFRS-Abschluss oder umgekehrt (Rz 151),
- Umwandlungsbilanzen,
- Unternehmenspräsentationen (insb. im Zusammenhang mit Roadshows),
- Vermögensaufstellungen,
- Verschmelzungsbilanzen,
- Vorbelastungsbilanz,
- Zwischenberichterstattung.
Rz. 66
Das LG Bonn hatte zum alten Recht entschieden, dass eine sog. Nullbilanz ausreichend sein sollte, um einer Offenlegungspflicht zu genügen.
Dieser Auffassung war die h. M. gefolgt.
Allerdings wurde tw. eine solche Vorgehensweise als problematisch angesehen, wenn die falschen Angaben nicht vom Katalog des § 334 HGB erfasst wurden.
Rz. 67
Streitig ist, inwieweit eine solche Vorgehensweise auch nach den Änderungen durch das BilRUG noch zulässig ist. Dies wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. So wird einerseits vorgetragen, dass ein offengelegter Jahresabschluss geprüft und festgestellt bzw. gebilligt sein muss. Daran fehle es bei der Nullbilanz.
Hingegen wird diese Vorgehensweise auch nach der geänderten Rechtslage für zulässig gehalten.
Soweit ersichtlich, liegt hierzu bisher keine Rechtsprechung vor.
Rz. 68
M. E. ist es zwar zutreffend, dass die Nullbilanz von den zuständigen Organen der Ges. aufgestellt wird und damit insoweit den formalen Anforderungen genügt. Gleichwohl unterlag sie keiner Prüfungspflicht und keiner Feststellung oder Billigung. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine offenzulegende ...