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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2.2.7 Erwerb auf Rentenbasis

Prof. Dr. Harald Kessler, Dr. Markus Leinen
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Rz. 45

Beim Erwerb eines VG auf Rentenbasis bestimmt sich die Höhe des Anschaffungspreises durch den Barwert der eingegangenen Rentenverpflichtung (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB) im Zeitpunkt des Erwerbs (§ 253 HGB).[1]

 

Rz. 46

Zur Ermittlung des Barwerts der eingegangenen Rentenverpflichtung ist regelmäßig der restlaufzeitkongruente durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Gj heranzuziehen (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB); bei einem größeren Bestand solcher Rentenverpflichtungen ist – aus Vereinfachungsgründen – auch eine Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, zulässig (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die im Einzelnen anzuwendenden Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB).[2]

 

Rz. 47

Bei Rentenzahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines VG lassen sich grds. zwei Formen von Renten unterscheiden. Zum einen kann für den erworbenen VG die Zahlung einer Rente über einen vorher fest vereinbarten begrenzten Zeitraum erfolgen (Zeitrente).[3] In diesem Fall ermittelt sich der Barwert der eingegangenen Rentenverpflichtung durch Abzinsung aller vereinbarten Zahlungen auf den Erwerbszeitpunkt. Zum anderen ist die Kopplung der Rentenzahlungen an die Lebenszeit einer Person – regelmäßig an die des Verkäufers – möglich und üblich (Leibrente). In einem solchen Fall ist die Ermittlung des Barwerts der eingegangenen Rentenverpflichtung nur unter Zuhilfenahme versicherungsmathematischer Verfahren unter Einbeziehung der Lebenserwartung des Begünstigten der Rente möglich. Hierfür ist die Lebenserwartung der jeweils aktuellsten Version der Ste...

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