Rz. 13

Auch bei der GmbH wird der AP im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1]

Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in der Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags. So ist etwa auch eine rein schriftliche Beschlussfassung ("Umlaufverfahren") grds. zulässig.[2]

[1] Zu abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rz 28 ff., Stand: 10/2010.
[2] Vgl. dazu etwa Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rz 18, Stand: 10/2010.

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