Rz. 13
Auch bei der GmbH wird der AP im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1]
Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in der Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags. So ist etwa auch eine rein schriftliche Beschlussfassung ("Umlaufverfahren") grds. zulässig.[2]
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