Rz. 34
Die Offenlegung hat nach Maßgabe des § 325 HGB zu erfolgen (§ 325 Rz 36 ff., sowie zu möglichen Formen § 325 Rz 124 f. und zu evtl. Erleichterungen § 325 Rz 15 ff.). Dies gilt jedoch nur, soweit das ausländische Recht keine Vorgabe enthält. Im Regelfall richtet sich damit die Offenlegung nach den Vorschriften des Staats der Hauptniederlassung. Ergänzend gilt § 325 HGB, sodass die Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln sind.
Rz. 35
Besteht in Deutschland nur eine Zweigniederlassung, sind die Unterlagen an deren Sitz zum Handelsregister einzureichen. Liegen hingegen mehrere inländische Zweigniederlassungen vor, kann eine mehrfache Einreichung unterbleiben, wenn von der Möglichkeit des § 13e Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht und ein Register als zuständig ausgewählt wurde. Infolge der Eintragung dieses zuständigen Registers in den Registern der anderen Zweigniederlassungen ist die Publizität gewahrt. Da diese Regelung nicht für ausländische haftungsbeschränkte PersG gilt, sollte in diesen Fällen eine Mitteilung an das Registergericht erfolgen, um so die notwendige Publizität und eine Beschränkung der Einreichung zu ermöglichen. Eine mehrfache Offenlegung der gleichen Unterlagen kann damit sachgerechterweise unterbleiben. Diese i. R. dieser Kommentierung schon bisher vertretene Auffassung hat der Gesetzgeber nunmehr durch das ARUG II in § 325a Abs. 1 Sätze 2 f. HGB verankert. Vgl. zur Erläuterung Rz 37. Hierbei handelt es sich nach hier vertretenem Verständnis um eine ausschl. klarstellende Regelung, die der Schaffung von Rechtssicherheit dient.
Rz. 36
Das Gesetz verweist auf die "Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung". Folglich richten sich auch evtl. Erleichterungen bei der Offenlegung nach ausländischem Recht. Die inländische Zweigniederlassung kann sich nur dann auf Erleichterungen berufen, wenn diese im Ausland genutzt wurden. Es ist nach ausländischem Recht zu entscheiden, ob eine Berufung auf diese Erleichterungen erfolgen kann. Geschieht dies zu unrecht, richten sich die entsprechenden Sanktionen nach ausländischem Recht. Kommt es infolge einer unzulässigen Berufung auf solche Regelungen zu einer späteren Korrektur der ausländischen Rechenwerke oder zu deren Ergänzung, sind diese auch in Deutschland offenzulegen und auf die Korrektur bzw. Ergänzung angemessen hinzuweisen.
Rz. 37
Mit dem ARUG II wurde klarstellend nach Satz 1 eingefügt: "Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gem. Satz 2 bewirkt worden ist." Diese Änderung trat mit Änderung von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 EGHGB mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie unmittelbar – und nicht erst für nach dem 31.12.2020 beginnende Gj – in Kraft.
Rz. 38
§ 325a Abs. 1 Satz 2 HGB beinhaltet zunächst den Grundsatz, dass die Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind. Hierfür werden jedoch durch Satz 3 wichtige Ausnahmen für den Fall getroffen, dass Deutsch nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist. Dies ist – außer in Deutschland – nur in Österreich, in Liechtenstein sowie in 17 von 26 Kantonen der Schweiz der Fall. In Luxemburg ist Deutsch zusammen mit Luxemburgisch und Französisch und in Belgien zusammen mit Niederländisch und Französisch Amtssprache. In Südtirol ist Deutsch neben Italienisch und u. U. Ladinisch Amtssprache.
Rz. 39
In allen anderen Fällen ist es zulässig, die Unterlagen in Englisch vorzulegen. Zusätzliche Voraussetzungen müssen hierfür nicht erfüllt werden. Alternativ kann auch eine vom ausländischen Register der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Da es sich hierbei um die beim Register der Hauptniederlassung eingereichten Unterlagen handelt, müssen auch die Vorgaben dieses Staates zur Einreichung der Unterlagen beachtet werden. Schreibt dieser Staat etwa vor, dass die Einreichung in der eigenen nationalen Sprache zu erfolgen hat, wäre diese auch für die Offenlegung in Deutschland zwingend, sofern nicht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird.
Ein in Italien ansässiges Unt unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung. Aufgrund der starken Verwurzelung der Ges. in Frankreich wird als Konzernsprache Französisch verwendet. Es wäre nicht zulässig, wenn die Offenlegung in Deutschland in Französisch erfolgt, sofern das italienische Recht nicht eine solche Möglichkeit eröffnen würde. Zu einer ggf. möglichen Einbeziehung in einen Konzernabschluss vgl. Rz 31.
Rz. 40
Da im Ausland nicht zwingend ein solches Register besteht, bedarf es einer Sonderregelung. Diese kann nu...