Rz. 26
Einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht haben MU mit Sitz im Inland aufzustellen, soweit mind. ein TU vorliegt und keine der Befreiungstatbestände der §§ 291–293 HGB erfüllt sind sowie kein Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB für alle TU genutzt wird. Der Aufstellungszeitraum beträgt nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB fünf Monate, wobei diese Frist für kapitalmarktorientierte Unt, die nicht unter § 327a HGB fallen, im Ergebnis aufgrund von früheren Offenlegungsfristen auf unter vier Monate verkürzt ist. Die Aufstellung kann nur von den gesetzlichen Vertretern vorgenommen werden, für die Erstellung können diese jedoch Gehilfen hinzuziehen. Der Umfang des Konzernabschlusses ergibt sich aus § 297 HGB. Der Konzernabschluss besteht aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung (KFR) und Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Zusätzlich ist stets ein Konzernlagebericht nach § 315 HGB zu erstellen. Größenabhängige Erleichterungen, wie sie z. B. nach § 267 HGB für kleine und mittelgroße KapG gelten, sind für die Konzernrechnungslegung grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings besteht die Notwendigkeit zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung bisher nur für kapitalmarktorientierte MU eines Konzerns, das die Größenkriterien in § 293 HGB überschreitet und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
Rz. 27
Kapitalmarktorientierte Unt haben ihren Konzernabschluss gem. § 315e Abs. 1 HGB verpflichtend nach den IFRS i. d. F. der jeweils aktualisierten EU-VO 1606/2002 zu erstellen. Wurde die Zulassung bestimmter Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt, ergibt sich diese Verpflichtung aus § 315e Abs. 2 HGB. Alle übrigen Unt haben gem. § 315e Abs. 3 HGB ein Wahlrecht, die IFRS im Konzernabschluss mit befreiender Wirkung vom Konzernabschluss nach HGB anzuwenden. Der Umfang des Konzernabschlusses richtet sich dann nach den IFRS, ergänzt um die in § 315e Abs. 1 HGB geforderten Zusatzangaben. Auch dieser Konzernabschluss ist um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB zu ergänzen. Bestimmte kapitalmarktorientierte Unt haben zudem seit den Gj 2017 eine nichtfinanzielle Konzernerklärung bzw. einen nichtfinanziellen Konzernbericht (§§ 315b–315c HGB) sowie seit dem Gj 2016 eine Erklärung der Konzernführung (§ 315d HGB) zu erstellen. Kapitalmarktorientierte Unt haben des Weiteren einen Konzernbilanzeid nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB abzugeben. Konkret haben die gesetzlichen Vertreter des MU, das Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG und keine KapG i. S. d. § 327a HGB ist, bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. v. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB vermittelt oder der Konzernanhang nach § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB Angaben von Abweichungen hiervon enthält. Da für die kapitalmarktorientierten Unt, die nicht unter § 327a HGB fallen, nach § 325 Abs. 3 HGB eine Offenlegung der Konzerninformationen durch Übermittlung der an die das Unternehmensregister führende Stelle analog zum Jahresabschluss bereits vier Monate nach dem Geschäftsjahresende zu erfolgen hat, verringert sich die Aufstellungsfrist auf unter vier Monate.