Rz. 50

Abs. 1 der Vorschrift sieht lediglich den gesonderten Ausweis des AV sowie eine hinreichende Aufgliederung vor (Rz 7). Da sich insb. durch die weitgehende Verbreitung von Standardsoftware die für KapG/KapCoGes gültigen Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 HGB zum AV auch bei nicht dieser Vorschrift unterliegenden Kfl. durchgesetzt haben, wird auf die Kommentierung zu § 266 HGB verwiesen (§ 266 Rz 19 ff.). Zur Mindestgliederung siehe Rz 11.

 

Rz. 51

Soweit das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB sowie ggf. weitergehende Untergliederungen genutzt werden, ist es aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit (§§ 243 Abs. 2, 265 Abs. 6 HGB) empfehlenswert, die Postenbezeichnungen an den tatsächlichen Posteninhalt ggf. einzuschränken.

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