Rz. 23
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit verlangt eine verständliche, prägnante und übersichtliche Darstellung der Lageberichtsinformationen. Dies bedingt, dass die Angaben weder vage noch weitschweifig sein dürfen. Hierzu gehört bereits die Kennzeichnung von Anfang und Ende des Lageberichts im Geschäftsbericht. Eine systematische Gliederung des Lageberichts sollte sich an den gesetzlich in § 289 HGB geforderten Elementen orientieren. In der Form der Darstellung im Lagebericht ist Stetigkeit nach § 265 Abs. 1 HGB zu wahren.[1] Sinngemäß sind weiterhin die folgenden Vorschriften auf die Lageberichterstattung anzuwenden:[2]
- Gliederung des Lageberichts nach Geschäftsbereichen (§ 265 Abs. 4 HGB),
- Anpassung der Darstellung an branchentypische Spezifika der Ges. (§ 265 Abs. 6 HGB),
- Zusammenfassungen, um die Klarheit der Darstellung zu erhöhen (§ 265 Abs. 7 HGB),
- Fehlanzeigen für vorgesehene Berichterstattungen können unterbleiben (§ 265 Abs. 8 HGB).
E-DRS 27 enthielt ein Beispiel für die Gliederung eines Konzernlageberichts, das aber nicht in DRS 20 übernommen wurde und aufgrund gesetzlicher Fortentwicklung inzwischen anzupassen ist:
„Um die Klarheit und Übersichtlichkeit zu erhöhen, gliedert Unternehmen A seinen Konzernlagebericht wie folgt:
- Grundlagen des Konzerns
- Wirtschaftsbericht
- Nachtragsbericht (mit dem BilRUG in den Anhang verschoben)
- Prognosebericht
- Chancen-/Risikobericht
- Risikoberichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten
- Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess
- Übernahmerelevante Angaben
- Vergütungsbericht
- Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)
- Versicherung der gesetzlichen Vertreter (mit CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs)” (E-DRS 27.A.3.1)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen