2.3.1 Inhaltliche Bedeutung
Rz. 10
Das Gesetz sieht keine Definition des Begriffs "maßgeblicher Einfluss" vor. Ähnlich wie der Begriff des beherrschenden Einflusses ist der Begriff des maßgeblichen Einflusses einer abstrakten Definition nur schwer zugänglich. Zur Interpretation ist eine Einordnung in den Sinnzusammenhang der gesetzlichen Kategorien der Einflussnahme hilfreich.
Im Vergleich zum beherrschenden Einfluss ist der maßgebliche Einfluss eine schwächere, mit geringerer Intensität ausgestattete Form der Einflussnahme. Es ist insb. nicht erforderlich, dass den Interessen des beteiligten Unt in sämtlichen Entscheidungen Rechnung getragen werden muss.
Rz. 11
Unter Beachtung der Systematik des Gesetzes dürfte nichts dagegen sprechen, die gemeinsame Führung i. S. d. § 310 HGB als einen Spezialfall des maßgeblichen Einflusses und Grenzfall zum beherrschenden Einfluss einzustufen. Der maßgebliche Einfluss erreicht äußerstenfalls die paritätische Mitwirkung in den unternehmenspolitischen Entscheidungen. In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der QuotenKons oder der Equity-Methode.
Rz. 12
Maßgeblicher Einfluss lässt sich im Wege einer Negativabgrenzung also dahingehend interpretieren, dass Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ohne Mitwirkung und nicht gegen den Willen des beteiligten Unt getroffen werden. Damit geht der maßgebliche Einfluss über den mit der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten üblicherweise verbundenen Einfluss hinaus.
2.3.2 Gegenstand
Rz. 13
Der maßgebliche Einfluss muss nach § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Geschäfts- und Finanzpolitik gerichtet sein. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der Geschäfts- und Finanzpolitik die wesentlichen Entscheidungen innerhalb der Unternehmenspolitik erfasst werden sollen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Einflussnahme auf jede einzelne Entscheidung im täglichen Geschäft erstreckt. Notwendig ist aber die Mitwirkung bei den Grundsatzentscheidungen der Geschäftspolitik. Dazu können grundlegende Entscheidungen über Marketing-, Produkt-, Investitions-, Finanzierungsstrategien oder – in Anlehnung an § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB – die Besetzung von Führungspositionen gehören. Der maßgebliche Einfluss muss zudem auf Dauer angelegt sein; die einmalige oder gelegentliche Einflussnahme genügt nicht.
Rz. 14
Erstreckt sich der Einfluss nur auf einzelne Bereiche der Geschäftspolitik, so können gleichwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt sein, wenn die betreffenden Bereiche für die Unternehmenspolitik von besonderer Bedeutung und/oder die Intensität und Regelmäßigkeit der Einflussnahme besonders ausgeprägt sind.