Rz. 167
Nach Nr. 29 sind die Gründe anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgte. Soweit Steuergutschriften und Zinsvorträge bei der Berechnung der latenten Steuern berücksichtigt worden sind, ist hierüber eine Angabe vorzunehmen. Um Verständnis für die ausgewiesenen Posten zu schaffen, soll zur Information der Abschlussadressaten der ausgewiesene Steueraufwand/-ertrag in einer gesonderten Rechnung auf den erwarteten Steueraufwand/-ertrag übergeleitet werden. Weil sich eine Verpflichtung zu einer solchen Überleitungsrechnung dem verabschiedeten Gesetzeswortlaut im Gegensatz zu den ersten Entwürfen nicht mehr entnehmen lässt, sieht es das IDW als regelmäßig ausreichend an, qualitative Angaben zur Art der bestehenden temporären Differenzen oder zu steuerlichen Verlustvorträgen zu geben, um die Erläuterungspflichten zu erfüllen und künftiges Nutzenpotenzial aufzuzeigen. Auch das DRSC hat mit der Überarbeitung des DRS 18 durch DRÄS 11 vom 21.5.2021 die bisherige Forderung nach einer Überleitungsrechnung sowie zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften aufgegeben und gibt in DRS 18.63c nun lediglich den Gesetzestext wieder. Somit ist es nicht notwendig, die aufgrund des Aktivierungswahlrechts des § 274 Abs. 1 HGB nicht angesetzten aktiven latenten Steuern im Anhang zu quantifizieren (§ 274 Rz 121). Ansonsten würde sich die vom Gesetzgeber angestrebte Erleichterung durch das Aktivierungswahlrecht auch nicht erreichen lassen. Daher ist lediglich die Art des Bilanzpostens, die Art der Differenz sowie, ob es sich um eine aktive oder passive Latenz handelt, anzugeben. Hinsichtlich der Angaben zu den aktiven latenten Steuern unterteilt das WP-Handbuch; werden diese i. R. d. Gesamtdifferenzbehandlung mit den passiven latenten Steuern verrechnet und es entsteht ein Passivüberhang – egal ob saldiert oder unsaldiert ausgewiesen – so haben Angaben hierzu zu erfolgen. Wurde hingegen das Aktivierungswahlrecht für einen Aktivüberhang genutzt, sollen nach dieser Meinung keine Erläuterungen der abziehbaren Differenzen oder Verlustvorträge nötig sein. Somit werden den Unt Möglichkeiten zur Legung stiller Reserven eingeräumt, die auch durch Anhangangaben nicht einmal in der Tendenz zu erläutern sind. Dennoch gibt es in der Praxis freiwillig ausführliche Angaben hierzu. Ein besonders transparentes Beispiel bietet die Bundesdruckerei Gruppe GmbH, wo sich im Konzernanhang des Gj 2019 bei einem ausgewiesenen Eigenkapital von gut 287 Mio. EUR folgende Passage findet:
„Die aktiven latenten Steuern sinken im Geschäftsjahr 2022 um 2.883 TEUR auf 82.671 TEUR. Die passiven latenten Steuern sinken um 1.749 TEUR auf 23.441 TEUR, so dass sich der aktivische Überhang um 1.134 TEUR auf 59.230 TEUR verringert.
Die Gesellschaft macht von dem Wahlrecht nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB Gebrauch und aktiviert den Überhang der aktiven latenten Steuern nicht.”
Rz. 168
Die Angabe der Steuersätze bezieht sich bei KapG auf die KSt und GewSt, bei PersG nach § 264a HGB sind dagegen nur die Steuersätze aus der GewSt anzugeben. Bei unterschiedlichen Steuersätzen (insb. bei der GewSt) ist es möglich Durchschnittssätze anzugeben, solange dadurch keine Fehleinschätzungen der Adressaten resultieren können.
Rz. 169
Von der Angabepflicht nach § 285 Nr. 29 HGB sind kleine KapG gem. § 288 Abs. 1 HGB und mittelgroße KapG gem. § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB befreit.