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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.3 Leasing

Cornelia Linde, Andreas Dörschell
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2.3.3.1 Begriff

 

Rz. 28

Im deutschen Recht existiert keine Legaldefinition zum Begriff Leasing. Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch bezeichnet Leasing die gewerbsmäßige Überlassung von Anlagegegenständen gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts, ohne dass dafür (sofort) der volle Kaufpreis zu zahlen ist. Wirtschaftlich stellt Leasing somit eine Sonderform dar, um den Bedarf nach Anlagegegenständen zu decken. Bei Leasingverträgen handelt es sich um besonders ausgestaltete Nutzungsüberlassungsverträge.

 

Rz. 29

Leasingverträge unterscheiden sich von klassischen Miet- oder Pachtverträgen durch besondere Vereinbarungen. Von einem Mietvertrag grenzt sich Leasing dadurch ab, dass i. d. R. die Haftung für Untergang und Beschädigung, für Sachmängel sowie für die Instandhaltung auf den Leasingnehmer übertragen wird. Bei sog. Mietkaufverträgen haftet hingegen der Vermieter. Darüber hinaus beinhaltet der Mietkaufvertrag im Gegensatz zum Leasingvertrag immer eine Kaufoption des Mieters.

Charakteristisch für Leasingverträge ist, dass der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer in einem von Vertrag zu Vertrag unterschiedlichen Ausmaß sowohl das ökonomische Nutzenpotenzial als auch Risiken und Verpflichtungen aus dem Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer überträgt.

 

Rz. 30

Bei der Vertragsgestaltung von Leasingverträgen ist zwischen Operating-Leasing und Finanzierungs-Leasing zu unterscheiden.

2.3.3.2 Operating-Leasing

 

Rz. 31

Leasingverhältnisse mit unbestimmter oder kurzer Laufzeit, die von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung bestimmter Fristen ohne weitere Verpflichtungen jederzeit gekündigt werden können, werden als Operating-Leasing bezeichnet. Operating-Leasing-Verträge weisen insoweit Ähnlichkeiten mit einem klassischen Mietvertrag auf. Die Gefahren einer wirtschaftlichen Entwertung durch technischen Fortschritt sowie wei...

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