Cornelia Linde, Andreas Dörschell
Rz. 59
Ein Kommissionsgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass es ein Kommissionär gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB). Vom Kommissionär in Kommission genommene Waren dürfen von diesem nicht aktiviert werden, da er zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer dieser Waren wird. Von dem Kommittenten in Kommission gegebene Waren sind folglich mangels Realisierung eines Umsatzes bei dem Kommittenten unter den Waren und nicht unter den Forderungen auszuweisen.
Rz. 60
Bei der Verkaufskommission verbleiben bis zum Verkauf sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den dem Kommissionär übergebenen Kommissionsgütern beim Kommittenten. Daher muss der Kommittent den VG weiterhin in seiner Bilanz aktivieren. Der Kommissionär aktiviert nichts.
Ein Möbelhersteller (H) liefert Küchen an eine Möbelkette (Verkaufskommissionär). Die Möbelkette (M) verkauft die Küchen in ihren Filialen in eigenem Namen. Die Ware lagert M in ihrem Zentrallager und liefert sie von dort direkt an die Kunden. Den Kunden ist nicht bekannt, dass die Küchen nicht im Eigentum von M stehen und sie im Innenverhältnis zum Kommittenten H lediglich den Auftrag hat, die Ware zu veräußern. Für ihre Tätigkeit bekommt M eine Provision. Im Gegenzug leitet sie den Kaufpreis nach Abzug der Provision an H weiter.
Ergebnis: Das Risiko des Nichtverkaufs der Küchen trägt H, denn M kann die Ware an H zurückgeben. Sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum verbleiben bei H. Er muss die Küchen in seiner Bilanz unter Ansatz der HK aktivieren. Mit der Lieferung an M erfolgt keine Ausbuchung und keine Gewinnrealisierung, sondern erst zum Zeitpunkt des Verkaufs der Küchen von M an seine Kunden. Erst dann aktiviert H eine "Forderung aus L&L", die der Höhe nach dem Kaufpreis der Küchen abzgl. der Verkaufsprovision entspricht. In der Praxis werden die Buchungen i. d. R. monatlich anhand der Abrechnungen/Gutschriften von M vorgenommen (Anzeigepflicht des Kommissionärs, § 384 Abs. 2 HGB).
Rz. 61
Bei der Einkaufskommission wird der Kommissionär in dem Zeitpunkt, in dem er die von ihm für Rechnung des Kommittenten erworbene Kommissionsware bezieht, rechtlicher Eigentümer. Das wirtschaftliche Eigentum geht jedoch nach h. M. sofort auf den Kommittenten über. Dementsprechend aktiviert der Kommissionär nur die Forderung gegen den Kommittenten und passiviert gleichzeitig die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag mit dem Dritten. Damit erfolgt die Bilanzierung der Ware nach Anzeige durch den Kommissionär (§ 384 Abs. 2 HGB) sofort beim Kommittenten. So verhält es sich auch mit der Passivierung der entsprechenden Verbindlichkeit ggü. dem Kommissionär.
Rz. 62
Da die Forderung (im Fall der Einkaufskommission gegen den Kommissionär) und die Verbindlichkeit (gegen den Dritten) im Jahresabschluss des Kommissionärs ggü. unterschiedlichen Parteien bestehen, ist eine Saldierung nicht möglich. Dies gilt jedoch nicht für den mit dem Verkauf ggü. dem Kommittenten entstandenen Provisionsanspruch des Kommissionärs und dessen Verbindlichkeit ggü. dem Kommittenten. In diesem Fall kann eine Saldierung vorgenommen werden, sofern sowohl die Forderung als auch die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag fällig sind. Insoweit gelten die Grundsätze der Aufrechnung gem. §§ 387ff. BGB.