Rz. 15

Aktionäre, die Aktien mit Sonderrechten halten, sind in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Sie sind namentlich zu nennen. Sofern Aktien mit unterschiedlichen Sonderrechten ausgestattet sind, können die Inhaber der Aktien sortiert nach Sonderrechten im Konzernlagebericht aufgeführt werden.

 

Rz. 16

Neben der reinen Nennung der Inhaber der Aktien mit Sonderrechten sind die den Aktien anhaftenden Sonderrechte zu beschreiben. Gefordert sind hier qualitative Angaben zu den Rechten. Insb. ist dabei auf die Art und den Umfang der Kontrollrechte einzugehen. Die Angaben können durch Verweis auf den Konzernanhang erfüllt werden, wenn sie dort erfolgen.

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