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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.4 Ausscheiden eines Tochterunternehmens

Dr. Markus Leinen, Dipl.-Kfm. Benjamin Paulus
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Rz. 20

Die bei der Vollkonsolidierung eines in Fremdwährung bilanzierenden TU im Konzernabschluss gebildete Währungsumrechnungsdifferenz ist nach § 308a Satz 4 HGB bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des TU entsprechend aufzulösen. Neben der Veräußerung kann ein TU auch durch Liquidation oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dem damit einhergehenden Verlust der Beherrschungsmöglichkeit aus dem Konsolidierungskreis ausscheiden.[1]

 

Rz. 21

Der Erfolg aus der Realisierung der Währungsumrechnungsdifferenz ist ein unselbstständiger Bestandteil des Gesamterfolgs infolge des Ausscheidens des TU und damit nicht gesondert in der Konzern-GuV auszuweisen (DRS 25.67).[2]

 

Rz. 22

Scheidet das in Fremdwährung bilanzierende TU vollständig aus dem Konsolidierungskreis aus, sind sämtliche in den Wertansätzen der abgehenden VG und Schulden enthaltenen Währungseffekte zu realisieren, die Währungsumrechnungsdifferenz ist entsprechend in voller Höhe aufzulösen.

 

Rz. 23

Bei nur teilweiser Veräußerung des TU ist die Währungsumrechnungsdifferenz nur anteilig, entsprechend der auf die verkauften Anteile entfallenden Höhe, aufzulösen.[3] Ist mit der Veräußerung der Anteile kein Statuswechsel verbunden, beinhaltet dies eine Umgliederung in den Posten "nicht beherrschende Anteile" (DRS 23.177). Ob mit der Übertragung aus Konzernsicht ein Erfolg realisiert wird, richtet sich nach der allgemeinen Behandlung des Abstockungsvorgangs als Veräußerungsvorgang oder Kapitaltransaktion (§ 301 Rz 188 ff.; DRS 25.76).

 

Rz. 24

Geht mit der Veräußerung der Anteile ein Übergang auf die Quotenkonsolidierung oder die Equity-Methode einher, ist der auf die verkauften Anteile entfallende Teil der Währungsumrechnungsdifferenz im Abgangserfolg zu berücksichtigen. Der auf die zurückbehaltenen, die Quo...

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