Cornelia Linde, Andreas Dörschell
Rz. 95
Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) wird als Differenzgröße zwischen dem Betrag, den der Erwerber eines Unt aufwendet, und der Summe der Zeitwerte aller vorhandenen VG abzgl. der Schulden sowie ggf. Rechnungsabgrenzungsposten ermittelt.
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Kaufpreis für das Unt |
./. |
Summe der Zeitwerte aller zu aktivierenden VG |
+ / ./. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
+ |
Summe der Zeitwerte aller zu passivierenden Schulden |
= |
Derivativer GoF |
Die bisherigen Buchwerte oder die bei der Übernahme vereinbarten Preise spielen für die Bewertung der übernommenen VG keine Rolle. Für die Ermittlung des derivativen GoF sind allein die Zeitwerte im Übernahmezeitpunkt entscheidend.
Rz. 96
Zur Ermittlung des derivativen GoF sind die einzeln erworbenen VG und Schulden vollständig zu identifizieren und jeweils mit dem im Erwerbszeitpunkt geltenden Zeitwert anzusetzen. Hierbei sind sämtliche VG zu erfassen, selbst wenn es sich um vom Veräußerer selbst geschaffene immaterielle VG handelt, wie z. B. selbst geschaffene Markennamen oder einen Kundenstamm. Insoweit bestehen Parallelen zur Anwendung der Erwerbsmethode als Konsolidierungsmethode (§ 301 Rz 50 f.).
Zu den einzubeziehenden Schuldposten gehören neben den Verbindlichkeiten auch die Rückstellungen, soweit es sich um Verbindlichkeitsrückstellungen handelt. Eine Bewertung zum Zeitwert hat insb. auch die in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 EGHGB beim zu übernehmenden Unt bisher nicht angesetzten Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen (§ 249 Rz 78).
Die Bewertung der übernommenen VG und Schulden ist – unabhängig vom Buchwert – zum Zeitwert vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Zeitwerte ist dem Vorsichtsprinzip Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für die Zeitbewertung von Rückstellungen. Der Erfüllungsbetrag ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen. Aus den unterschiedlichen Beurteilungen vernünftig urteilender Kfl. kann sich gleichwohl eine Bandbreite möglicher Inanspruchnahmen für einen einzelnen Bilanzansatz ergeben.
Nachfolgendes Beispiel soll die Ermittlung des GoF in vereinfachter Form darstellen:
Ein Unt übernimmt am 31.12.01 ein anderes Unt zu einem Preis i. H. v. 8,5 Mio. EUR. In diesem Unt liegen per 31.12.01 folgende Aktiva und Passiva vor:
|
Bilanzwert in Mio. EUR |
Zeitwert in Mio. EUR |
Grundstücke und Gebäude |
2,5 |
3,0 |
Maschinen |
1,5 |
1,5 |
BGA |
0,5 |
0,8 |
Wertpapiere |
0,3 |
0,6 |
Forderungen |
2,2 |
2,3 |
Sonstige Aktiva |
4,0 |
4,0 |
Summe Aktiva |
11,0 |
12,2 |
Verbindlichkeiten |
3,8 |
3,8 |
Rückstellungen |
0,5 |
0,9 |
Sonstige Passiva |
0,3 |
0,2 |
Summe Passiva |
4,6 |
4,9 |
|
8,5 Mio. EUR (Kaufpreis für das Unt) |
./. |
12,2 Mio. EUR (Summe der Zeitwerte aller zu aktivierenden VG) |
+ |
4,9 Mio. EUR (Summe der Zeitwerte aller zu passivierenden Schulden) |
= |
1,2 Mio. EUR (Derivativer GoF) |