Rz. 68
Ein operatives Segment ist ein Teil eines Konzerns, das Geschäftsaktivitäten entfaltet, die zu externen Umsatzerlösen oder intersegmentären Umsatzerlösen (Leistung wird an andere Segmente abgegeben; aufgrund der Aufwands- und Ertragskonsolidierung resultieren aus diesen Leistungen nicht unmittelbar Umsatzerlöse in der Konzern-GuV) führen. Zusätzlich müssen für diesen Bereich eigenständige Finanzinformationen vorliegen und regelmäßige wirtschaftliche Beurteilungen von der Unternehmensleitung zum Zwecke der Konzernsteuerung erfolgen. Im DRS 28 wird der Begriff Umsatzerlöse um vergleichbare Erträge explizit ergänzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der neue Standard für sämtliche Unt, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit, gilt.
Damit ist die interne Organisations- und Berichtsstruktur für die Segmentberichterstattung maßgebend und der Management Approach wird im Unterschied zum bisherigen DRS 3 konsequent umgesetzt. DRS 28 stellt somit deutlich stärker auf die Steuerungsfunktion der Konzernleitung ab. Bei mehreren Segmentierungen ist diejenige für die Segmentberichterstattung heranzuziehen, nach der die Steuerung des Konzerns vorrangig erfolgt (DRS 28.13). DRS 28.14 verlangt für eine Zusammenfassung von operativen Segmenten, dass die wirtschaftlichen Charakteristika homogen sind. Die in DRS 28.16 f. beispielhaft dargestellten produktorientierten und geografischen Abgrenzungsmerkmale entsprechen mit Ausnahme der Erweiterung von geschäftszweigspezifischen Besonderheiten für Finanzdienstleistungsinstitute denen in DRS 3.8.
Rz. 69
Die Übernahme der Struktur der internen Berichterstattung für die externe Berichterstattung unterstellt, dass die Berichtssysteme im Konzern und die dort vorgenommenen Segmentabgrenzungen eine geeignete Grundlage für die Konzernsteuerung darstellen und dass diese Informationen gleichfalls geeignet sind, um externe Adressaten bei Entscheidungen zu unterstützen. I. d. R. wird sich bei der Segmentierung eine produktorientierte oder geografische Aufteilung ergeben. Vorteil des Management Approachs ist die kostengünstige und zeiteffiziente Informationsbeschaffung. Als Nachteil werden z. T. häufige Veränderungen des internen Berichtswesens angeführt.
Rz. 70
DRS 28.18 definiert operative Segmente als anzugebende Segmente, wenn
- die externen und intersegmentären Umsatzerlöse mind. 10 % der gesamten externen und intersegmentären Umsatzerlöse ausmachen oder
- das Ergebnis des operativen Segments mind. 10 % der Summe der positiven Ergebnisse aller Segmente oder der höheren Summe der negativen Ergebnisse aller Segmente beträgt oder
- das Vermögen des operativen Segments mind. 10 % des gesamten Vermögens aller operativen Segmente ausmacht.
Bzgl. der Erweiterung des Begriffs der Umsatzerlöse um "vergleichbare Erträge" vgl. Rz 68 und DRS 28.B4. Für Handels- und IndustrieUnt ergeben sich hierdurch keine Erweiterungen.
Rz. 71
Von diesen Regelungen darf die Konzernleitung (Wahlrecht) gem. DRS 28.19 ff. in folgenden Fällen abweichen:
- Trotz Unterschreiten aller Größenmerkmale darf ein operatives Segment als anzugebendes Segment bestimmt werden, sofern hierdurch der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns verbessert und das Verständnis seiner geschäftlichen Tätigkeiten gefördert wird (DRS 28.19). Es wird somit auf die "Entscheidungsnützlichkeit der Segmentberichterstattung" abgestellt.
- Bei erstmaliger Unterschreitung aller Größenmerkmale darf ein operatives Segment ein anzugebendes Segment bleiben, wenn ihm die Konzernleitung weiterhin eine wesentliche Bedeutung beimisst (DRS 28.20).
- Bei voraussichtlich nur einmaligem Überschreiten eines Größenmerkmals aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann von einem Ausweis als anzugebendes Segment abgesehen werden (DRS 28.21).
Rz. 72
Operative Segmente, die nicht anzugebende Segmente sind, werden als "alle sonstigen Segmente" zusammengefasst (DRS 28.23).
Rz. 73
Die auf die anzugebenden Segmente entfallenden externen Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge müssen nach den Regeln des DSR mind. 75 % der konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzern-GuV oder vergleichbarer Erträge ausmachen (DRS 28.22). Andernfalls sind zusätzliche operative Segmente als anzugebende Segmente zu bestimmen, z. B. durch Bestimmung von zusätzlichen operativen Segmenten als anzugebende Segmente, welche nicht die Größenkriterien des DRS 28.18 erfüllen, oder durch Zusammenfassung von operativen Segmenten, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind (DRS 28.14, 28.23).
Rz. 74
Anlage 1 zu DRS 28 enthält einen Entscheidungsbaum zur Bestimmung der anzugebenden Segmente.
Die A-GmbH möchte als Teil ihres HGB-Konzernabschlusses eine Segmentberichterstattung nach DRS 28 erstellen. Sie steuert ihr Geschäft ausschl. auf Basis von sechs geografischen Geschäftseinheiten (A–F). E gibt seine Leistungen ausschl. an die anderen operativen Segmente ab. Gegeben sind folgende Daten (in TEUR):
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Externe und intersegmentäre Umsatzerlöse |
350 |
300 |
80 |
5... |