Rz. 75

Durch die vollständige Umsetzung des Management Approachs hat die Segmentberichterstattung in Übereinstimmung mit den der internen Berichterstattung zugrunde liegenden Methoden und Wertansätzen zu erfolgen (DRS 28.24 und DRS 28.B6). Somit können die in der Segmentberichterstattung zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von denen im übrigen Konzernabschluss abweichen. Dies können z. B. unterschiedliche planmäßige Abschreibungsmethoden beim Anlagevermögen, die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten sowie andere in der internen Berichterstattung vorgenommenen Anpassungen und Eliminierungen sein.[1] Neben den möglichen abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden spielen bei der Beurteilung der einzelnen Segmentzahlen auch andere Bewertungsgrundlagen eine Rolle wie z. B. die Vorgehensweise bei der Abrechnung von Geschäftsvorfällen zwischen den Segmenten (Transferpreis-Methode) und die Verteilung von gemeinsam genutztem Vermögen oder in Anspruch genommenen Schulden sowie zentral angefallenen Kosten. Damit die Adressaten ausreichende Informationen erhalten, sind nach DRS 28.32 und DRS 28.39 umfangreiche Erläuterungen und Überleitungsrechnungen vorzunehmen.

 

Rz. 76

Für im Standard formulierte Wahlrechte und die vom Konzern gewählte Darstellung der Segmentberichterstattung gilt nach DRS 28.42 der Stetigkeitsgrundsatz. Dies betrifft u. a.:

  • Möglichkeit der Zusammenfassung von operativen Segmenten, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind (DRS 28.14).
  • Bestimmung eines anzugebenden Segments, obwohl keines der Größenmerkmale überschritten wird (DRS 28.19).
  • Angabe von Informationen, die über die Anforderungen des Standards hinausgehen (DRS 28.28).
  • Art der Verrechnungsmethode bei Geschäftsvorfällen zwischen den Segmenten (z. B. Prozesskostenrechnung, Preisvergleichs- und Kostenaufschlagsmethode), DRS 28.32.

Eine Durchbrechung dieses Stetigkeitsgrundsatzes ist nur in Ausnahmefällen zulässig und zu begründen (DRS 28.44).

[1] Abweichend zu der bisherigen Empfehlung in DRS 3.20, nach der für die Segmentberichterstattung als Teil des Konzernabschlusses die für den Konzernabschluss festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden uneingeschränkt galten.

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