Rz. 56
Über Anteile am MU, die von dem MU, einem TU oder einem Dritten treuhänderisch gehalten werden, sind Angaben in den Konzernanhang aufzunehmen. Dies umfasst auch von TU gehaltene Anteile, die nicht in den KonsKreis einbezogen sind. Damit fallen Anteile am MU, die von Gemeinschafts- oder assoziierten Unt gehalten werden, aus der Angabepflicht heraus. Zu den Pflichtangaben gehören Anzahl, Nennbetrag (bzw. der rechnerische Wert bei nennwertlosen Aktien) und der prozentuale Anteil am gezeichneten Kapital. Diese Vorschrift steht in Analogie zu § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, der identische Angaben fordert. Somit besteht für AG eine entsprechende Angabepflicht auch im Einzelabschluss. Auszuweisen sind die Anteile in der Bilanz als offen abgesetzte Rücklage gem. § 301 Abs. 4 HGB unter § 266 Abs. 3 A. III. 2. HGB.
Rz. 57
Von einem Dritten treuhänderisch gehaltene Anteile an dem MU umfassen Anteile, die sowohl erworben als auch als Pfand genommen wurden. Nach h. M. ist diese Einschränkung entgegen der Formulierung in § 314 Abs. 1 Nr. 7 HGB, die zu einem Ausschluss der nichtkonsolidierten TU führt, als Ungenauigkeit zu werten. Folglich sind auch treuhändisch gehaltene Anteile nicht konsolidierter TU zu berücksichtigen. Eine Differenzierung bzgl. des Besitzers der Anteile oder dem Ort der Hinterlegung ist nicht notwendig.
Rz. 58
Die Anteile des MU fallen nicht unter die Angabepflichten zum sonstigen Anteilsbesitz nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB (§ 313 Rz 101 ff.); eine Inanspruchnahme der Schutzklausel des § 313 Abs. 3 HGB (§ 313 Rz 114 f.) ist ausgeschlossen.
Rz. 59
Mit dem BilRUG neu aufgenommen in Nr. 7a ist die Nennung der Aktien und deren Beträge je Gattung des MU. Dabei ist zu unterscheiden nach Nennbetragsaktien, für die der Nennbetrag anzugeben ist, und nach Stückaktien, für die der rechnerische Wert anzugeben ist. Diese Vorschrift ist nur für AG und KGaA relevant und ist deckungsgleich mit den nach § 160 AktG geforderten Angaben.
Rz. 60
Ebenfalls wurde in diesem Kontext neu aufgenommen in Nr. 7b die Angabe zu Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen und vergleichbare Wertpapiere und Rechte. Für jede Kategorie sind die Anzahl und die Rechte aufzuführen. Die ursprünglich nur für AG und KGaA berichtspflichtigen Angaben sind durch die Übernahme aus dem AktG in das HGB auch für andere Rechtsformen berichtspflichtig. Dies betrifft mittelgroße und große KapG sowie PersG.
Die Aufzählung der Instrumente ist dabei nicht abschließend. Unter Nr. 7b fallen sämtliche Instrumente, die ein Recht begründen.
Die Ausgabe von derartigen Instrumenten ist konzernweit zu betrachten. Es sind sämtliche Instrumente, die Unt des Konzerns ausgeben, berichtspflichtig, sofern hierdurch eine Verpflichtung des MU entsteht. Dabei ist es egal, wie die Verpflichtung des MU entstanden ist. Konzerninterne Patronatserklärungen, Bürgschaften und ähnliche rechtlich bindende Zusagen, die eine externe Wirkung entfalten, können z. B. eine derartige Verpflichtung begründen.