1 Inhalt
Rz. 1
§ 288 HGB sieht für kleine und mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB ein Wahlrecht vor, das größenabhängige Erleichterungen der Berichterstattung im Anhang ermöglicht. Das Wahlrecht beinhaltet sowohl eine teilweise Befreiung von der Berichterstattung als auch einen teilweise eingeschränkten Berichtsumfang. Das Wahlrecht kann für jede einzelne Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen der Ges., jedoch unter Beachtung der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Rz 5) ausgeübt werden.[1]
Rz. 2
Kreditinstitute (§ 340a Abs. 2 HGB), VersicherungsUnt (§ 341a Abs. 2 HGB), kapitalmarktorientierte Ges. (§ 267 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 264d HGB) sowie dem PublG unterliegende Ges. können das Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen. Zu beachten ist § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG, nach dem ein Aktionär auf der HV die Vorlage des vollständigen Anhangs verlangen kann. Ebenso kann nach § 51a Abs. 1 GmbHG jeder Gesellschafter einer GmbH von der Ges. weitergehende Angaben verlangen. Auch Kommanditisten haben nach § 166 HGB ggf. zusätzliche Einblicksmöglichkeiten.[2] Zu Informationsrechten der Arbeitnehmervertretungen vgl. § 267 Rz 36 und § 267a Rz 15.
Rz. 3
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG)[3] wurde die neu in § 285 HGB eingefügte Nr. 30a für kleine KapG wieder von der Angabepflicht ausgenommen. Mittelgroße KapG haben die Angabe zur Mindestbesteuerung, die eigentlich nur für große national oder international tätige Unternehmensgruppen, welche die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR in mind. zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen, relevant ist, somit zu tätigen (§ 285 HGB Rz 171a).
2 Erleichterungen
2.1 Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
Rz. 4
Für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB können nach den Änderungen durch das BilRUG[1] für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen,[2] gem. § 288 Abs. 1 HGB die folgenden Angabepflichten im Anhang entfallen:
- Betrag der im HR gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlage, soweit dieser nicht geleistet ist gem. § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB;
- Angaben zu Gliederungsergänzung bei mehreren Geschäftszweigen gem. § 265 Abs. 4 Satz 2 HGB (§ 265 Rz 18);
- Unterschiedsbeträge bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4 HGB, § 256 Satz 1 HGB (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB; § 284 Rz 53);
- Aufstellung des Anlagespiegels gem. § 284 Abs. 3 HGB (Verschiebung der Befreiung aus § 274a Nr. 1 HGB a. F.; § 284 Rz 59);
- Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach § 285 Nr. 2 HGB (§ 285 Rz 13);
- Art, Zweck, Risiken und Vorteile von außerbilanziellen Geschäften nach § 285 Nr. 3 HGB (§ 285 Rz 16);
- Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB (§ 285 Rz 29);
- Angabe des Materialaufwands bei Anwendung des UKV nach § 285 Nr. 8a HGB (§ 285 Rz 44);
- Personalaufwand des Gj gem. § 285 Nr. 8b HGB (§ 285 Rz 47);
- Betrag der Gesamtbezüge für die Organmitglieder gem. § 285 Nr. 9a HGB (§ 285 Rz 52);
- Betrag der Gesamtbezüge früherer Organmitglieder und deren Hinterbliebene sowie der für diese Personengruppe gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen nach § 285 Nr. 9b HGB (§ 285 Rz 62);
- Personalien der Organvertreter gem. § 285 Nr. 10 HGB (§ 285 Rz 73);
- Anteilsbesitz, Unternehmensbeteiligungen als haftender Gesellschafter und Angaben zum Beteiligungsbesitz gem. § 285 Nr. 11, 11a, 11b HGB (§ 285 Rz 79);
- Erläuterung von nicht gesondert ausgewiesenen sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang nach § 285 Nr. 12 HGB (§ 285 Rz 84);
- Name und Sitz des MU der KapG, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unt aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem MU aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist gem. § 285 Nr. 14 HGB (§ 285 Rz 95);
- Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter gem. § 285 Nr. 15 HGB (§ 285 Rz 106);
- Angaben zum Bestand an mezzaninem Kapital gem. § 285 Nr. 15a HGB (§ 285 Rz 109);
- Art und Höhe der vom Abschlussprüfer im Gj berechneten und nach § 285 Nr. 17 HGB aufgeschlüsselten Honorare (§ 285 Rz 113);
- unterlassene Abschreibungen von Finanzinstrumenten gem. § 285 Nr. 18 HGB (§ 285 Rz 119);
- Informationen für jede Kategorie der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente nach § 285 Nr. 19 HGB (§ 285 Rz 123);
- die nicht zu marktüblichen Konditionen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unt und Personen nach § 285 Nr. 21 HGB (§ 285 Rz 129);
- Angaben gem. § 285 Nr. 22 HGB: Im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB Angabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten des Gj sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallende Betrag (§ 285 Rz 141);
- Angaben zu der Berechnung der Pensionsverpflichtungen gem. § 285 Nr. 24 HGB (§ 285 Rz 153);
- Sondervermögen gem...
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