Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
1 Überblick
Rz. 1
§ 289c HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes am 18.4.2017 in Kraft und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Die Regelung des § 289c HGB enthält die inhaltlichen Vorgaben für die Berichterstattung der nichtfinanziellen Angaben. Grundsätzlich können nach derzeitiger Rechtslage zwecks Orientierung Rahmenwerke genutzt werden, von denen in der Praxis zahlreiche angewendet werden (§ 289d HGB). Jedoch decken die bisherigen Rahmenwerke mitunter nur Teilaspekte dessen ab, was Art. 19a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL fordert. Es obliegt der KapG sicherzustellen, dass alle geforderten Berichtselemente abgedeckt werden. § 289c HGB enthält teils zwingende Elemente (Mindestvorgaben), teils auch beispielhafte Aufzählungen. Insg. soll so eine Vergleichbarkeit der Berichterstattung sichergestellt, zugleich jedoch Flexibilität hinsichtlich verschiedener Geschäftsmodelle, Märkte, Länder und etwaig bereits durch die KapG genutzter Rahmenwerke erhalten werden.
Durch das CSRD-Umsetzungsgesetz, für das ein RegE am 24.7.2024 veröffentlicht wurde, wird der Titel des § 289c HGB-E in "Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung" geändert werden, s. Rz 12.
2 Beschreibung des Geschäftsmodells (Abs. 1)
Rz. 2
§ 289c Abs. 1 HGB fordert eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells, was zuvor schon Gegenstand der Lageberichterstattung war, denn letztlich fordert eine Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs einschl. Geschäftsergebnis und Lage der Ges. gem. § 289 Abs. 1 HGB bereits eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells. Dies wurde durch § 289c Abs. 1 HGB auf die nichtfinanzielle Erklärung ausgeweitet, wobei nicht explizit auf die inhaltliche Verbindung mit § 289 Abs. 1 HGB und etwaige Doppelungen eingegangen wird. Zur Vermeidung von Redundanzen kann hierzu ein Verweis sinnvoll sein.
Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung wird definiert, was unter einem Geschäftsmodell zu verstehen ist. Jedoch bezieht sich die Gesetzesbegründung auf die aktuelle Berichtspraxis zum Geschäftsmodell im Lagebericht, die sich in einer Kurzdarstellung konkretisiert.
Dies betrifft, im Einklang mit DRS 20.37, die grundlegenden Merkmale des Unt einschl. der organisatorischen Struktur, der Segmente, Standorte, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse und Absatzmärkte. Dort, wo Unt mit dem Ziel von Diversifikationseffekten aus mehreren, unterschiedlichen Geschäftsbereichen bestehen, ist es nach dem Sinn des Gesetzes geboten, diese Geschäftsmodelle kurz einzeln zu beschreiben. Stellt ein Unt das Geschäftsmodell im Lagebericht dar, kann die Darstellung Ergänzungen aufnehmen, die gerade nichtfinanzielle Aspekte beleuchten. Soweit die nichtfinanzielle Erklärung einen separaten Abschnitt im Lagebericht bildet oder die nichtfinanzielle Erklärung in einem separaten Bericht erfolgt, kann auf eine bestehende Darstellung des Geschäftsmodells im Lagebericht verwiesen werden.
In ihrem zusammengefassten Lagebericht 2021 verweist die TUI Group in der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung auf eine Darstellung des Geschäftsmodells an anderer Stelle im Geschäftsbericht:
„Geschäftsmodell
Das Geschäftsmodell der TUI Group ist in diesem Geschäftsbericht auf Seite 25 ff. und 28 ff. i. S. d. § 315 Abs. 1 in Verbindung mit § 289c Abs. 1 HGB beschrieben.”
3 Aspekte der nichtfinanziellen Berichterstattung (Abs. 2)
Rz. 3
§ 289c Abs. 2 HGB setzt die Vorgaben von Art. 19a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL zur Reichweite der nichtfinanziellen Berichterstattung um. Die in der Richtlinie aufgeführten Mindestaspekte werden fast in der gleichen Reihenfolge genannt, ohne eine Priorisierung zu präjudizieren: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Arbeitnehmerbelange sind in § 289c Abs. 2 HGB gegenüber der Richtlinie um eine Position nach vorn gerückt, aber die Reihenfolge der Behandlung in der Berichterstattung ist nachrangig; es sind die Mindestaspekte insg. vollständig abzudecken. Auch sind die Mindestaspekte nicht vollständig, denn dies würde "das mittelbare Ziel der RL 2014/95/EU verfehlen, Unt über den Weg der Ber...