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§ 289e Abs. 2 HGB sieht vor, dass die KapG weggelassene Angaben in der nächsten zu erstellenden nichtfinanziellen Erklärung aufnehmen muss, sofern die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben zu einem späteren Zeitpunkt entfallen. Dies soll einer Willkür bei der Berichterstattung Grenzen setzen und dem Leser ein Nachvollziehen von Angaben im Nachhinein ermöglichen.[1]

[1] Vgl. Seibt, DB 2016, S. 2712 f.; Kajüter, DB 2017, S. 623.

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