Rz. 16

Durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs wurde die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des LG Bonn neu in das Gesetz aufgenommen. Das Verfahren richtet sich nach § 70ff. FamFG, soweit nicht in Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen wurden.

3.1 Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

 

Rz. 17

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, soweit sie in erster Instanz durch das LG Bonn mit Beschluss zugelassen wurde. Die Rechtsbeschwerde eröffnet damit keine vollständige zweite Instanz, sondern beschränkt sich auf Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung oder Fälle, in denen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG). Auch gegen eine vom LG gewährte Wiedereinsetzung in die Sechs-Wochenfrist nach § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB zur Erfüllung der Offenlegungsfrist kann die Rechtsbeschwerde zugelassen werden.[1] Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung des Beschwerdegerichts gebunden.

 

Rz. 18

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses über die Zulassung mittels Beschwerdeschrift beim zuständigen Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (§ 71 FamFG). Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das OLG Köln als das zuständige OLG für den Gerichtsbezirk Bonn. Wurde bisher das Ordnungsgeldverfahren in der Praxis ausschl. durch die Entscheidungen des LG Bonn beeinflusst, wird hier in Zukunft das OLG Köln die wesentlichen Vorgaben prägen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch das BfJ eingelegt werden.

 

Rz. 19

Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben sich die Beteiligten – mit Ausnahme des BfJ – zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Abs. 2 Satz 4).

 

Rz. 20

 
Hinweis

Aufgrund des Anwaltszwanges im Rechtsbeschwerdeverfahren kann die Beschwerdeschrift – anders als im Beschwerdeverfahren – nur von einem Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden.

[1] Für die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nach § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB oder in die Beschwerdefrist nach § 335a Abs. 2 Satz 1 HGB ist eine gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen nicht anfechtbar.

3.2 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

 

Rz. 21

Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergeht durch Beschluss. Von einer Begründung kann abgesehen werden, soweit sich die Entscheidung nur zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eignet (§ 74 Abs. 7 FamFG).

3.3 Kosten des Verfahrens

 

Rz. 22

Für die Kosten des Verfahrens wird auf die Regelungen des Beschwerdeverfahrens verwiesen (Rz 15).

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